sölche verlesene vrgicht vnd bekantnuß gehört haben / auff jre eyde fragen / ob sie die verlesen vrgicht gehört haben / vnd so sie ja darzu sagen / so hat des beclagten verneynen nit stat / Aber fürter söllen dieselben zwen Schöpffen so also gezeugknuß geben / vmb die urteyl nit gefragt werden.
cviij[1]Item auff das geschehen ersuchen so die partheyen bede oder ein teyl (als vor stet) gethan haben / Sol der Richter die Schöpffen vnd yeden in sunderheyt fragen / vnd sagen. N. ich frag dich des rechten.
cix[2]Herr Richter ich sprich / Es geschicht billich auff alles gerichtlich einbringen vnd handlung / was nach ditz gerichts ordnung recht vnd beschlossen ist.
cx[3]Item auff obgemelte bit der partheyen vnd ergangne vrteyl / sol der Richter die endtlichen vrteyl / der sich die Schöpffen auff alle notturfftige furbrachte vnd geschehene handlung diser vnser ordnung gemeß vereynigt / oder in rate funden / vnd auffschreyben lassen haben / durch den geschworen Gerichtßschreyber öffenlich verlesen lassen / Und wo peynliche straff erkant wirt / so sol eygentlich
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 30v. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_070.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)