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der vrsach zeyt vnd geselschaffthalb (als obstet) fragen / vnd des mere / mit was fewers er den prant getan / von wem / wie / oder wo / er söllich fewer oder den zewgk darzu zuwegen bracht habe.


So der gefragt Zauberey bekent.

lxiiijItem bekent yemant zauberey / man sol auch nach der vrsach vnd vmbstenden (als obstet) fragen / vnd des mere / womit / vnd wie die zauberey gescheen sey / mit was worten oder wercken / vnd ob sie der bezauberten person wider helffen möge / So dann die gefragt person anzeygt / das sie etwas eingraben oder behalten het / das zu sölcher zauberey dinstlich sein solt / man sol darnach suchen ob man sölchs finden möge / wer aber söllichs mit andern dingen durch wort oder werck getan / man sol dieselben auch ermessen ob sie zauberey auff jn ertragen mögen.


Von gemeynen vnbenanten fragstucken / auff bekentnuß die auß marter geschicht.

lxvItem auß den obgemelten kurtzen vnderrichtungen / mag ein yeder verstendiger wol mercken / was nach gelegenheyt yeder sachen / auff die bekenten missetat des gefragten weyter vnd mere zufragen sey / das zu erfarung der warheyt dinstlich sein möge / das alles zu langk zuschreyben were / aber ein yeder verstendiger auß dem obgemelten anzeygen wol versteen kan / wie er solliche beyfrage in andern fellen thun soll / damit solche warzeychen vnd vmbstende / von dem jhenen der ein myßtat bekent hat / bracht werden / die kein vnschuldiger wissen oder sagen kan / vnd wie der gefragt die furgehalten vnderschiedt erzelt / soll auch aygentlich auffgeschriben werden.


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Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 20v. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_050.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)