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Aber ein ander regel in obgemelten sachen.

xxxiiij.Item mer ist zumercken / wan yemant einer mißtat mit etlichen arckwenigen teilen (als vor stet) verdacht wurdet / das alwegen zweyerley gar eben war genomen werden sölle / Erstlich der erfunden arckwenigkeit / Zum andern / was die verdacht person guter vermutung für sich habe / die sie von der missetat entschuldigen mögen vnd so dann darauß ermessen mag werden / das die vrsachen des argkwans grösser sein dann die vrsachen der entschuldigung So mag alßdann peinliche frage gepraucht werden / wo aber die vrsachen der entschuldigung ein merer ansehen vnd achtung haben dann etliche geringe argkwenigkeit so erfunden sein / So sol die peinlich frage nit gebraucht werden / vnd so in disen dingen gezweifelt würdet so söllen die jhenen / so peinlicher frag halben zuerkennen vnd handeln gepurt / bey vnsern Reten rats pflegen /


Gemeyn gnugsam Anzeygung.

xxxv.[1]Item so yemant einer missetat halb bespracht würdet / vnd er in seinen wortten nit bestendig ist / sünder damit mercklicher geferlicher weiß wanckelt vnd felt / den mag man peinlich fragen /


Gemein gnugsam anzeygung.

xxxvj.Item so einer in vbung der tat etwas verleüft oder hinter jm ligen lest das man nachmalß findet vnd ermessen mag das es des Tetters gewesen ist / mit erkundung / were sölichs vor der verlust gehabt hat / ist peinlich zufragen /


  1. Handschriftliche Korrektur der Überschrift: Gnugsame Anzeigung zu peinlich fragen
Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 14r. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_037.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)