beycht zu widersprechung bekanter warheyt nit zuweysen / am cxxiiij
Ein vorrede wie man mißtat peynlich straffen sol / am cxxv
Von vnbenanten peynlichen fellen vnd straffen cxxvj
wie Gotßschwerer oder gotßlesterer gestrafft werden sollen / am cxxvij
Straff der jhenen / so einen gelerten eydt vor Richter oder gericht meineydig schwern / am cxxviij
Straff der / so geschworn vruehde prechen / am cxxix
Straff der ketzerey / am cxxx
Straff der zauberey / am cxxxj
Straff der jhenen / so die Romischen Keyserlichen oder koniglichen maiestat lestern / am cxxxij
Lesterung die einer sunst seinem herren thut / am cxxxiij
Straff schrifftlicher vnrechtlicher peynlicher schmehung / am cxxxiiij
Straff einer schentlichen flucht / Auch der so bößlicher schentlicher weyß Sette / schloß / oder beuestigung vbergeben / oder von jren herren zu den veyhenden ziehen / am cxxxv
Straff der muntz felscher / am cxxxvj
Straff der jhenen / so falsche Sigel / brieff / jnstrument Urberbücher oder Register machen / am cxxxvij
Straff der felscher mit maß / wag / vnd kauffmanschafft / am cxxxviij
Straff der jhenen / die felschlich vnd betriglich vntermarckung verrucken / am cxxxix
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite xxx. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_007.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)