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dem man selbst das wirklich Verübte kaum zugetraut haben würde *).

In Erwägung hienach, – daß a) das Komplott, an welchem Antheil genommen zu haben dem Angeschuldigten zur Last fällt, als ein auf schwere Körperverletzungen gerichtetes anzusehen war, b) daß die ihm hinsichtlich der Herbeiführung der Tödtung zuzurechnende Fahrläßigkeit als bewußte, hiemit für das Hauptvergehen eine Strafe von sechs Jahren Zuchthaus als gerecht erschien, daß c) die dem Angeschuldigten zur Last fallende Erpressung als ein leichterer Fall dieses Vergehens sich darstellte, da derselbe sein Verlangen zwar unter der Konstellation sehr drohender Umstände und mit einer Waffe versehen vorbrachte, aber keineswegs auch nur mit Worten drohte und noch weniger auch nur den geringsten Versuch machte, der in seiner bloßen äußeren Erscheinung liegenden Drohung durch die That Nachdruck zu geben, somit hiefür unter Berücksichtigung des wegen Konkurrenz zu machenden Strafabzugs eine Strafe von einem halben Jahre Zuchthaus als die entsprechende erschien, daß aber an der hiernach sich ergebenden Gesammtstrafe anderthalb Jahre als durch den ohne Schuld des Angeschuldigten verlängerten Untersuchungsarrest bereits abgebüßt abzurechnen waren, – glaubte man, den Angeschuldigten noch zu fünfjähriger Zuchthausstrafe verurtheilen zu müssen.



*) Der Verfasser würde auch das freiwillige Geständnis, den Reiz der unerwartet dargebotenen Gelegenheit, die Motive, als welche zunächst nur Neugierde und Sucht sich wichtig zu machen erscheinen, endlich die bedientenhafte Rolle, womit der Angeschuldigte sich begnügt hat, in Betracht gezogen haben.

Empfohlene Zitierweise:
Christian Reinhold Köstlin: Auerswald und Lichnowsky. Ein Zeitbild, nach den Akten des Appellations-Gerichts zu Frankfurt a. M. mit Genehmigung dieses h. Gerichtshofs. Tübingen 1853, Seite 144. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Auerswald_und_Lichnowsky_144.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)