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zu beeidigen daher auch das peinliche Verhöramt mit Recht keinen Anstand nahm. Der in der Eingabe des Vertheidigers erhobene Verdacht eines feindselig gespannten Verhältnisses zwischen dem Zeugen und dem Angeschuldigten ist durch das hierauf erhobene Zeugniß ihres gemeinschaftlichen Meisters nicht bestätigt worden.

Wenn ferner behauptet wird, es zeige sich bei Eichhorn das sichtbare Bestreben, jeden Verdacht der Theilnahme von sich abzuwälzen und daher vornämlich nur auf Rückert auszusagen, so ist Ersteres völlig aus der Luft gegriffen, Letzteres aber höchst ungerecht, da vielmehr aus den Depositionen Eichhorns mehrfach umgekehrt das Bestreben hervorgeht, den Rückert zu schonen und zu entschuldigen.

Ebenso ungerecht ist die Verdrehung des Umstands, daß Eichhorn dem Rückert hinsichtlich eines Nebenpunkts (des Zeitpunkts der Ansichnahme des Gewehrs) bei der Konfrontation die Möglichkeit eines Irrthums von seiner Seite nachgegeben hat, – zum Vorwurf falschen Zeugnisses. Wenn aber die Vertheidigung eventuell das Zeugniß des Eichhorn wenigstens deßhalb für werthlos ausgiebt, weil die Aufregung die Richtigkeit der Beobachtung gehindert habe, so paßt dieser Grund geradezu auf alle in diesem Prozesse abgelegten Zeugnisse. Er ist jedoch jedenfalls eine sehr übertriebene Behauptung, welche durch die Bestimmtheit und Umständlichkeit vieler dieser Zeugnisse, worunter namentlich auch das des Eichhorn gehört, entschieden widerlegt wird.

Dagegen waren allerdings gegen die speziell den Angeschuldigten belastende Aussage Eichhorns einige gegründete Bedenken vorhanden.

Empfohlene Zitierweise:
Christian Reinhold Köstlin: Auerswald und Lichnowsky. Ein Zeitbild, nach den Akten des Appellations-Gerichts zu Frankfurt a. M. mit Genehmigung dieses h. Gerichtshofs. Tübingen 1853, Seite 121. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Auerswald_und_Lichnowsky_121.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)