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solenne gehalten habe. 4) Die Verpflichtung selbst werde im Plenum vorgenommen. Zu der Formel – welche abschriftlich beigesetzt wurde – sei zu bemerken, dass bei neu Angestellten, welche nicht aus dem Ausland berufen sind, und von denen man wisse, dass sie den Untertaneneid schon geleistet haben, dieser in der Eidesformel weggelassen werde.

Was nun das oben erwähnte Principium solenne betrifft, so beschloss das Plenum am 10. Juni 1846:

1) Die alte Sitte der Abhaltung einer feierlichen Antrittsrede seitens der neu eintretenden Professoren solle beibehalten werden;

2) wird ein Programm geschrieben, so wird es auf Kosten der Universität gedruckt;

3) Die eidliche Verpflichtung des neuen Lehrers erfolgt erst nach gehaltenem Principium solenne,[1] oder nachdem das Programm gedruckt ist;

4) Ein hier nicht beeidigter Professor hat Sitz und Stimme in seiner Fakultät, nicht aber in der Plenarversammlung, und kann weder zum Prorektor noch zum Dekan noch in den Senat gewählt werden;

5) Kein Professor extraordinarius soll zum ordinarius vorgeschlagen werden, wenn er nicht vorher die feierliche Antrittsrede gehalten oder ein Programm geschrieben hat.

Gleich in den ersten Tagen der Revolution, am 15. Mai 1848, erschien eine Verordnung, wonach alle öffentliche augestellten Lehrer der Hohen Schule auf die Verfassung beeidigt werden sollten. Der Prorektor leistete diesen Eid alsbald in die Hände des Kurators und nahm denselben dann in der Plenarversammlung vom 8. Juli den Mitgliedern des Plenums ab. Derselbe lautete: „Ich schwöre Treue dem Großherzog und der Verfassung, Gehorsam dem Gesetze und des Fürsten und des Vaterlandes Wohl nach Kräften zu befördern, und überhaupt alle Pflichten des mir übertragenen Amtes gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“[2]


  1. Am 12. Februar 1849 wurde jedoch beschlossen, dass die neu eintretenden Professoren vor Abhaltung der feierlichen Antrittsrede zu vereidigen seien.
  2. Denselben Eid hatten schon am 14. April die Mitglieder des Großh. Hofgerichts, die Kanzleibeamten, Obergerichtsadvokaten usw. geleistet.
Empfohlene Zitierweise:
Fridrich Pfaff (Hrsg.): Alemannia XXI. Hanstein, Bonn 1893, Seite 239. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Alemannia_XXI_246.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)