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pflegte man jedoch den Deputirten von Stadt und Land die jedesmalige Berechnung der Steuererforderniß an Reichs- Kreis- u. d. gl. Prästanden nach ihren hergebrachten Rubriken, vorzulegen, auch Abschrift davon mitzutheilen.

Der Landesherr war übrigens in seiner Landeshoheit auf keine Weise mehr beschränkt, als es der Reichsverband mit sich brachte. Er zeigte seine Wirksamkeit zum gemeinen Staatswohle in Handlungen der gesetzgebenden, oberaufsehenden und exekutiven Gewalt, und übte solche in allen Gegenständen der Staatswohlfahrt. Das in altern Zeiten exercirte Münzrecht hat man aufgegeben. Postanlagen hatten im Lande noch nicht statt gefunden, sondern durch ordentliche Bothen unterhielt man die Communication mit den nächsten Städten Marburg und Dillenburg.

Uebrigens hat die Grafschaft Wittgenstein und Berlenburg in keinem weitern auswärtigen als dem Hessen-Darmstädtischen Lehensverhältnisse sich bisher befunden. Der alte Nassauische Lehens-Nexus ist vorlängst erloschen.

Die Wittgensteinischen Bürger und Bauern besitzen bei ihren Häußern gewisse Herrn- und Kirchen-Lehngüter, deren Leihe jedesmal im 8ten Jahre und zwar der ersteren bei der Kammer, der letzteren bei dem Consistorio erneuert wird, wo sodann Vorsteuer und Weinkauf, ausser dem jährlichen Zinße, entrichtet wird, der dieser 1/3, jener eben so viel als der Zins ausmacht. Diese Güter folgen den Häußern und werden wohl ohne Consens davon getrennt, niemals aber vertheilt. Diejenigen Grundstücke, welche nicht unter diese Kategorie gehören sind Erbgüter, welche keinen Leihe-Prästanden unterworfen sind und willkührlich vererbt und vertheilt werden. Canonisten-Güter werden die eigentlichen Erbleihe-Güter genennt, die in besondern Concessionen übertragen sind, und wobei keine achtjährige Leihe und deren Erneuerung statt findet.