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darstellen läßt, wobei , , …, ganze rationale Exponenten sind und eine geeignete Einheit in bedeutet. Setzen wir nun allgemein

, ,

so liefern die Gleichungen

, , …,  (160)

für die Exponenten die linearen Kongruenzen

(161)

Wegen (140) (S. 307) haben wir

;

und daher sind die linearen Kongruenzen (161) voneinander unabhängig; es folgt somit, daß alle diejenigen Einheiten , welche den Bedingungen (160) genügen, eine Einheitenschar vom Grade

bilden.

Wir haben nun zu Beginn dieses Beweises festgestellt, daß der Grad der Schar aller derjenigen Einheiten in , welche Relativnormen von Einheiten oder gebrochenen Zahlen in sind, den gleichen Wert besitzt. Da ferner jede Einheit in , welche die Relativnorm einer Einheit oder einer gebrochenen Zahl im Kummerschen Körper ist, offenbar Normenrest von nach sein und daher nach Satz 151 (S. 272) notwendig auch den Gleichungen (160) genügen muß, so gehört jede Einheit der zu Anfang behandelten Schar auch der zweiten Einheitenschar an; weil beide Einheitenscharen gleiche Grade haben, sind sie miteinander identisch. Die vorgelegte Einheit genügt nun nach Voraussetzung den Bedingungen (160) und gehört also der zweiten Einheitenschar an; nach dem eben Bewiesenen ist mithin auch in der zuerst behandelten Einheitenschar enthalten, d. h. es ist gleich der Relativnorm einer Einheit oder einer gebrochenen Zahl in .

Es sei jetzt eine beliebige ganze Zahl in , welche die Voraussetzung des Satzes 167 erfüllt; wir fassen die in aufgehenden Primideale des Körpers