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da sie keinen Wellenschlag erzeugen, die Ufer vor dem Schaden bewahren, den ihnen die Raddampfer in dieser Hinsicht zufügen, und daß endlich die Touage, wenn es ihr gelingt, den stromaufwärtigen Verkehr ganz an sich zu ziehen, die Hufschläge und Treppelwege entbehrlich machen, also nicht nur die Kosten für die straßenartige Herstellung und Erhaltung dieser Uferstreifen ersparen, sondern auch die anderweitige Benützung derselben ermöglichen wird.

Uebrigens bedarf es wohl kaum einer Erwähnung, daß dort wo, und so lange als größere Flußgebrechen bestehen, der Betrieb der <tt<Touage an besondere Vorsichtsmaßregeln zu binden sein wird, deren Feststellung von Fall zu Fall, für jeden einzelnen Fluß, ja unter Umständen vielleicht selbst für einzelne Strecken eines solchen, abgesondert erfolgen muß.

Worin selbe zu bestehen haben, hängt von der Gestaltung des Flußlaufes, von der Flußbreite, Wassertiefe, Beschaffenheit des Bettes und der Ufer, von den Geschiebszufuhren, den Erscheinungen bei Hochwässern und Eisgängen, den Verhältnissen der Dampf-, dann Ruderschiff- und Floßfahrt, so wie von all den anderen Umständen ab, welche auf die Beschiffung des fraglichen Gewässers überhaupt, auf die Touage aber in erhöhtem Maße Einfluß nehmen, und sich wegen ihrer Verschiedenartigkeit an den verschiedenen Gewässern absolut nicht von einem gemeinsamen Gesichtspuncte aus beurtheilen lassen.

Im Allgemeinen kann lediglich darauf eingerathen werden:

1. Dort, wo es sich um die Kettenschifffahrt handelt, in allen nicht vollständig regulirten Flußstrecken nur eine Kette zu legen, und vor der Hand von der Herstellung einer zweiten Schiffsbahn abzusehen;

2. dahin zu trachten, daß die Toueurs, in gefällreichen Flußstrecken ihre Thalfahrt wo möglich unabhängig von dem Seile oder der Kette bewerkstelligen, oder, wo dies nicht angeht, mindestens eine den localen Anforderungen anzupassende Fahrordnung genau einhalten;

3. jedem Mißverständnisse bei der Bewegung und dem Ausweichen fremder Schiffe durch leicht verständliche Signale vorzubeugen, und der Schiffsmannschaft gemessene Weisungen zu ertheilen, wie sie sich in dieser Hinsicht, so wie bei Passirung von Brücken und allen solchen Stellen, an denen das Fahrwasser auf eine enge Rinne zusammengedrängt ist, zu benehmen habe;

4. von Zeit zu Zeit, — unbedingt aber nach jedem Elementarereignisse, — die Lage der Kette oder des Seiles zu untersuchen und zu reguliren, und sich dabei von der fortdauernden Haltbarkeit der ganzen Zugsvorrichtung zu überzeugen;

5. den Betrieb der Touage sorgfältig zu beaufsichtigen und ohne Verzug zu sistiren, sobald durch plötzliche Veränderungen im Flußlaufe oder durch den Eintritt anderer besonderer Ereignisse eine Gefahr für sie selbst oder für die übrige Schifffahrt, in Folge ihres Betriebes, hervorgerufen wird.

Die Beobachtung dieser allgemeinen, so wie der für einzelne Oertlichkeiten noch zu bestimmenden besonderen Vorsichten wird der Aufschwung der Touage im Ganzen gewiß nicht hemmen, sondern dieser nur jene solide Grundlage geben, welche einem derartigen Unternehmen um so mehr gesichert werden muß, je vielseitigere Interessen es berührt und je größer die Erwartungen sind, die an das Inslebentreten und den Bestand desselben geknüpft werden. Daß man aber zu solchen Erwartungen überhaupt berechtigt sei, bedarf, nach dem Vorausgeschickten, wohl keiner weiteren Auseinandersetzung.

Wenn auch die Eisenbahnen unter Wasser — und dies sind die versenkten Schiffszugsmittel im vollsten Sinne des Wortes — nicht dazu berufen erscheinen,