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Alle für die Verfassung eine Gesetzes vorgeschriebene Regeln werden genau beobachtet.

233. Keine Abänderung in dem Fundamentalgesetze oder in der Successionsordnung kann während einer Regentschaft gemacht werden.

234. Die angenommenen Abänderungen oder Zusätze werden dem Fundamentalgesetze beigefügt und feierlich promulgirt.

Zusatzartikel.

1. Der König ist autorisirt, die nöthigen Maasregeln zu ergreifen, um das Fundamentalgesetz, dessen Entwurf vorangeht, in allen seinen Theilen regelmäßig und mit der Schnelligkeit, die der Zustand der Dinge verstattet, zur Vollziehung zu bringen. Ihm kommt die erste Ernennung aller Staatsbeamten und aller Collegien zu, welches auch die Art der Ernennung sey, die das Fundamentalgesetz annimmt.

2. Alle Behörden bleiben an ihrer Stelle, und alle Gesetze bleiben verbindlich bis auf anderweite Anordnung.

3. Der erste Austritt der Mitglieder der zweiten Kammer der Generalstaaten wird den dritten Montag im October 1817 vor sich gehen.




Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 534. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_550.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)