Seite:Constitution der europaeischen staaten 548.jpg

Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.

Die Gesellschaften schlagen ihnen die Modificationen vor, welche der Vortheil der Interessenten zu erheischen scheint.

Die Stände unterwerfen ebenfalls dem Könige die Art und Weise, zu den in diesen Gesellschaften vacanten Stellen zu ernennen, oder in Vorschlag zu bringen.

223. Die Stände haben in ihrer Provinz die Aufsicht über die Benutzung der Torfgruben, Steinbrüche, Steinkohlenlager und andere Gruben und Bergwerke, so wie über die Wässerungen, Eindeichungen und Austrocknungen.

Der König kann, wegen des allgemeinen oder größeren Nutzens dieser Werke, die Aufsicht darüber der Generaldirection der Gewässer, Brücken und Straßen übertragen.

224. Wenn künftig aus dem öffentlichen Schatze Hülfsgelder zu Arbeiten, die in dem gegenwärtigen Kapitel begriffen sind, bewilligt werden; so wird zugleich bestimmt, auf welche Art die Leitung oder Aufsicht dieser Arbeiten ausgeübt werden soll.

225. Die an den Barrieren, Brücken und Schleusen bezahlten Zölle sind zur Unterhaltung und Verbesserung der Straßen, Brücken, Kanäle und schiffbare Flüssen bestimmt. Der Ueberschuß, wenn einer da ist, bleibt für Ausgaben von derselben Beschaffenheit in derselben Provinz aufgehoben; mit alleiniger Ausnahme der auf den großen Communicationswegen des Königreiches erhobenen Zölle, deren Ueberschuß zu denselben Zwecken da, wo der König es befiehlt, angewendet werden kann.

Zehntes Kapitel.
Von dem öffentlichen Unterricht und von den Wohlthätigkeitsanstalten.

226. Der öffentliche Unterricht ist ein beständiger Gegenstand der Vorsorge der Regierung. Der König läßt den Generalstaaten alle Jahre von dem Zustande der obern, mittlern und untern Schulen Rechenschaft ablegen.

227. Da die Presse das zweckmäßigste Mittel ist, um Aufklärung zu verbreiten; so kann jeder sich derselben

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 532. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_548.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)