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163. Es wird für das ganze Königreich einen und denselben Codex des bürgerlichen, peinlichen, Handelsrechts, der Organisation der richterlichen Gewalt und der Civil- und Criminalprocedur geben.

164. Der ruhige Besitz und Genuß seines Eigenthums ist jedem Einwohner garantirt.

Niemanden kann dasselbe anders entzogen werden, als aus dem Grunde des öffentlichen Nutzens, in den Fällen und auf die Art und Weise, welche das Gesetz festsetzen wird und mittelst einer gerechten Schadloshaltung.

165. Die Streitigkeiten, welche das Eigenthum oder die daraus abgeleiteten Rechte, Schulden oder Privatrechte zum Gegenstande haben, gehören ausschließlich vor die Gerichtsbarkeit der Tribunale.

166. Die richterliche Gewalt kann nur von den durch das Fundamentalgesetz oder zufolge desselben begründeten Tribunalen ausgeübt werden.

167. Niemand kann wider seinen Willen mit Uebergehung des Richters, den das Gesetz ihm zuweiset, vor einem andern belangt werden.

168. Niemand kann außer dem Falle, wo er auf frischer That ergriffen wird, anders, als Kraft eines Befehls seines Richters verhaftet werden, welcher motivirt seyn, und der verhafteten Person im Augenblick der Verhaftung oder unmittelbar nachher vorgezeigt werden muß.

Das Gesetz bestimmt die Form dieses Befehls, so wie die Frist, in welcher jeder Angeklagte verhört werden muß.

169. Wenn bei außerordentlichen Umständen die öffentliche Behörde einen Einwohner des Königreiches verhaften läßt; so ist derjenige, auf dessen Befehl die Verhaftung geschehen ist, verbunden, binnen 24 Stunden den Richter des Orts davon in Kenntniß zu setzen und spätestens in drei Tagen die verhaftete Person an ihn abzuliefern.

Die Criminaltribunale sind, jedes in seiner Gerichtsbarkeit, verbunden, über die Vollziehung dieser Verordnung zu wachen.

170. Es ist niemanden erlaubt, in die Wohnung eines Einwohners wider dessen Willen einzudringen, wenn es nicht Kraft des Befehls eines zu diesem Endzweck

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 523. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_539.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)