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145. Die Stände sind mit der Vollziehung der Gesetze, welche den Schutz der verschiedenen Gattungen des Cultus, deren äußere Ausübung, den öffentlichen Unterricht, die Wohlthätigkeitsanstalten, die Aufmunterung des Ackerbaus, des Handels und der Manufacturen betreffen, so wie aller andern Gesetze, welche der König in dieser Absicht ihnen zusendet, beauftragt.

146. Die Stände haben alles unter sich, was mit der innern Verwallung und Oeconomie ihrer Provinz zusammenhängt. Die Verordnungen und Reglements, welche sie in dem allgemeinen Interesse der Provinz für nöthig oder nützlich halten, müssen, ehe sie zur Vollziehung gebracht werden, die Genehmigung des Königs erhalten haben.

147. Sie halten darüber, daß die freie Einfuhr und Ausfuhr und der Transito der Waaren und Güter keinen andern Beschränkungen unterliege, als denjenigen, welche in den Gesetzen gegründet sind.

148. Sie vermitteln die Streitigkeiten der Localbehörden. Wenn es ihnen nicht gelingt; so unterwerfen sie dieselben der Entscheidung des Königs.

149. Der König kann diejenigen Verhandlungen der Provinzialstände, welche den Gesetzen oder dem allgemeinen Interesse zuwider seyn sollten, suspendiren oder annulliren.

150. Die Provinzialstände thun dem Könige Vorschläge zur Unterhaltung oder Vollendung der Arbeiten oder Anstalten, welche sie für ihre Provinz nützlich glauben. Sie können zu gleicher Zeit die Mittel vorschlagen, den Aufwand ganz oder zum Theile auf Kosten der Provinz herbeizuschaffen.

Im Falle der Genehmigung, steht ihnen die Direction der Arbeiten und der Verwaltung der Mittel zu, unter der Verpflichtung, Rechnung davon abzulegen.

151. Sie können die Interessen ihrer Provinzen und der ihrer Verwaltung Anvertrauten (administrés) bei dem Könige und den Generalstaaten unterstützen.

152. Reglements, die von den Provinzialständen gemacht und von dem Könige sanctionirt werden, bestimmen die Art, wie sie die von dem Fundamentalgesetze und zu Folge desselben ihnen verstattete Gewalt ausüben sollen.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 520. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_536.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)