Seite:Constitution der europaeischen staaten 535.jpg

Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
„Ich schwöre (verspreche), das Fundamentalgesetz des Königreiches zu beobachten, ohne mich auf irgend eine Weise und unter welchem Vorwande es auch sey, davon zu entfernen; – mich nach dem Reglement der Provinz zu richten, und alles zu thun, was in meinen Kräften steht, um ihr Wohlseyn zu erhöhen. So wahr mir Gott helfe.“

Sie werden zu diesem Eide zugelassen, nachdem sie denjenigen abgelegt haben, nichts gegeben oder versprochen zu haben, und keine verbotenen Gaben oder Geschenke anzunehmen, in Gemäßheit dessen, was für die Mitglieder der Generalstaaten im Artikel 84 vorgeschrieben worden ist.

139. Die Staaten der Provinzen versammeln sich wenigstens einmal jährlich, und jedesmal, wenn sie von dem Könige zusammenberufen werden.

140. Die Mitglieder der Provinzialstaaten votiren individuell, ohne Auftrag, und ohne an die Versammlung, welche sie ernannt hat, zu referiren.

141. Die Provinzialstaaten können keinen Entschluß fassen, wenn nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder sich versammelt findet.

Jeder Beschluß wird nach der absoluten Stimmenmehrheit gefaßt.

142. Die Mitglieder der Provinzialstaaten votiren mit lauter Stimme und auf namentliches Aufrufen; die Wahlen und die Repräsentation der Kandidaten allein geschehen durch geheime Stimmensammlung.

Zweite Section.
Von den Verhältnissen (attributions) der Stände (états).

143. Die Stände unterwerfen die Kosten ihrer Verwaltung dem Könige, welcher, im Falle der Genehmigung, sie in das allgemeine Budget der Staatsausgaben aufnimmt.

144. Die Stände der Provinzen ernennen in oder außer ihrem Mittel die Mitglieder der zweiten Kammer der Generalstaaten. – Sie wählen dieselben, so weit es möglich ist, aus den verschiedenen Theilen der Provinz.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 519. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_535.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)