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mit den Generalstaaten, verordnet, wie wir durch Gegenwärtiges verordnen.“

 (Der Text des Gesetzes.)

Gegeben u. s. w.

Sechste Section.
Von dem Budget des Staats.

121. Das Budget der Ausgaben des Königreiches muß die Beistimmung der Generalstaaten haben; es wird von dem Könige der zweiten Kammer in der ordentlichen Session überreicht.

122. Das Budget ist in zwei Theile eingetheilt. Diese Eintheilung soll zu dem Jahre 1820, und wenn die Umstände es erlauben, noch eher gemacht werden.

123. Der erste Theil enthält alle ordentliche fixe und bestehende Ausgaben, welche aus dem gewöhnlichen Laufe der Dinge hervorgehen, und sich besonders auf den Friedenszustand beziehen.

Wenn diese Ausgaben von den Generalstaaten gebilligt sind; so sind sie die ersten zehn Jahre hindurch einer fernerweiten jährlichen Einwilligung nicht unterworfen.

Sie werden während dieses Zeitraumes nur dann in eine neue Berathschlagung gezogen, wenn der König zu erkennen giebt, daß ein Gegenstand der Ausgaben aufgehört oder sich verändert hat.

124. Indem man diesen Theil des Budgets festsetzt, bestimmt man zugleich die Mittel, ihn zu decken.

Sie werden ebenfalls auf zehn Jahre festgesetzt; und bleiben unveränderlich, wenn nicht der König zu erkennen giebt, eines dieser Mittel durch ein anderes zu ersetzen oder zu modificiren.

125. Ein Jahr vor dem Ablaufe des Termins, für welchen die fixen Ausgaben festgesetzt sind, schlägt der König für die zehn Jahre, welche diesem Termine folgen, ein neues Budget vor.

126. Der zweite Theil des Budgets enthält die außerordentlichen, unvorhergesehenen und ungewissen Ausgaben, welche vorzüglich zur Zeit des Kriegs nach den Umständen bestimmt werden müssen.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 516. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_532.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)