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Ostflandern 10, Westflandern 8, Hennegau 8, Holland 22, Seeland 3, Namur 2, Antwerpen 5, Utrecht 3, Friesland 5, Overyssel 4, Gröningen 4, Drenthe 1, Luxemburg 4.

80. Die andre Kammer, welche den Namen der ersten Kammer führt, besteht aus wenigstens vierzig und höchstens sechzig Mitgliedern, die volle vierzig Jahre alt seyn müssen, und auf Lebenszeit von dem Könige aus den Personen ernannt werden, welche durch dem Staate geleistete Dienste, durch ihre Geburt oder ihr Vermögen am ausgezeichnetsten sind.

Zweite Section.
Von der zweiten Kammer der Generalstaaten.

81. Personen, welche in der Provinz, von welcher sie ernannt werden, wohnhaft und volle dreißig Jahre alt sind, sind in der zweiten Kammer wählbar.

Die in einer und derselben Provinz erwählten Mitglieder dürfen einander nicht näher, als im dritten Grad verwandt oder verschwägert seyn.

Land- und Seeofficiere sind nur wählbar, wenn sie einen Rang über den der Capitains haben.

82. Die Mitglieder dieser Kammer werden auf drei Jahre erwählt. Die Kammer wird jährlich zum dritten Theil erneuert, dem Schema gemäß, welches in dieser Hinsicht aufgesetzt werden wird.

Die heraustretenden Mitglieder können unmittelbar darauf wieder gewählt werden.

83. Die Mitglieder dieser Kammer votiren individuell ohne Bevollmächtigung, und ohne an die Versammlung, welche sie ernannt hat, zu referiren.

84. Beim Eintritt in ihr Amt leisten sie, jeder nach dem Ritual seines Cultus, folgenden Eid:

„Ich schwöre (verspreche), das Fundamentalgesetz zu beobachten und aufrecht zu erhalten; und daß ich bei keiner Gelegenheit und unter keinem Vorwande irgend einer Art mich davon entfernen oder zugehen werde, daß man sich davon entferne; daß ich mit allen
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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 509. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_525.jpg&oldid=- (Version vom 10.5.2018)