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59. Der König verfügt über die Land- und Seemacht, er ernennt die Officiere bei derselben, und ruft sie, nach Beschaffenheit der Fälle, mit Pension zurück.

60. Die oberste Leitung der Kolonieen und der Besitzungen des Königreiches in den andern Welttheilen gehört ausschließend dem Könige.

61. Der König hat die oberste Leitung der Finanzen; er ordnet und bestimmt die Besoldungen der Collegien und Staatsbeamten, welche aus dem öffentlichen Schatze bezahlt werden; er trägt sie in das Budget der Ausgaben des Staats ein.

Die Besoldungen der Staatsbeamten des richterlichen Standes sind durch das Gesetz bestimmt.

62. Der König hat das Recht Münze zu schlagen, und kann sie mit seinem Bilde prägen lassen.

63. Der König ertheilt den Adel; diejenigen, welche er adelt, legen ihre Diplome den Staaten ihrer Provinzen vor; dann nehmen sie an den mit dem Adel verbundenen Vorrechten Theil, und namentlich an dem Rechte, in die Ritterschaft eingeschrieben zu werden, wenn sie die erforderlichen Bedingungen in sich vereinigen.

64. Jeder Ritterorden wird durch ein Gesetz, auf den Vorschlag des Königs, begründet.

65. Fremde Orden, welche keine Verbindlichkeit auferlegen, können von dem Könige und von dem Prinzen seines Hauses mit seiner Einwilligung angenommen werden.

Kein fremder Orden, welcher er auch sey, kann von einem andern Unterthan des Königs, ohne seine ausdrückliche Erlaubniß, angenommen werden.

66. Diese Erlaubniß ist ebenfalls zur Annahme aller fremden Titel, Würden oder Aemter erforderlich.

In Zukunft können von einem fremden Fürsten ertheilte Adelsbriefe von keinem Unterthan des Königs angenommen werden.

67. Der König hat das Recht zu begnadigen, nachdem er von dem Obergerichtshofe des Königreiches ein Gutachten eingezogen hat.

68. Außer dem Rechte, in den von dem Gesetze selbst bestimmten Fällen zu dispensiren, bewilligt der König in dringenden Fällen, und wenn die Generalstaaten nicht versammelt

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 506. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_522.jpg&oldid=- (Version vom 7.7.2018)