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47. Wenn es nöthig ist, für die Aufsicht über die Person des Königs zu sorgen, welche sich in dem Falle des vorigen Artikels befindet; so befolgt man die in den Artikeln 39 und 41 über die Vormundschaft eines minderjährigen Königs aufgestellten Grundsätze.

48. Wenn in diesem Falle der Prinz von Oranien volle 18 Jahre alt ist; so ist er Regent von Rechts wegen.

49. Wenn der Prinz von Oranien nicht volle 18 Jahre alt ist, und in den in den Artikeln 27 und 44 erwähnten Fällen, übt der Staatsrath, zusammengesetzt wie in Artikel 46, die königliche Gewalt aus, bis durch die Generalstaaten dafür gesorgt ist.

Die Mitglieder dieses Raths legen in die Hände des Präsidenten, und dieser in Gegenwart der Versammlung folgenden Eid ab:

„Ich schwöre als Mitglied (Präsident) des Staatsraths, zu der Erhaltung und Beobachtung des Fundamentalgesetzes des Königreiches in der Ausübung der königlichen Macht beizutragen, bis durch die Generalstaaten dafür gesorgt ist.
So wahr mit Gott helfe.“

50. Die Acte, welche die Regentschaft festsetzt, wird den Abzug bestimmen, der von den Einkünften der Krone für den Aufwand der Regentschaft gemacht wird.

51. Wenn der König den Generalstaaten keinen Nachfolger zur Krone vorgeschlagen hat (Art. 25); wenn er nicht mit ihnen die Vormundschaft des minderjährigen Königs festgesetzt hat (Art. 40); wenn er den Regenten des Königreiches nicht mit ihnen designirt hat (Art. 43); so erklären die Generalstaaten feierlich den Fall, welcher eintritt, und sie sorgen für denselben, so wie es in den Artikeln 27, 41 und 44 vorgeschrieben ist.

Fünfte Section.
Von der Inauguration des Königs.

52. Wenn der König die Zügel der Regierung ergreift; so wird er feierlich in einer öffentlichen Sitzung der Generalstaaten, den vereinigten Kammern, inaugurirt. Diese Sitzung wird im Freien gehalten.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 503. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_519.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)