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gemäß versammelten und zusammengesetzten Generalstaaten.

Wenn die Succession in der Regentschaft nicht festgesetzt ist; so kann der Regent sie in Uebereinstimmung mit den wie oben versammelten Generalstaaten festsetzen.

45. Der Regent leistet in einer Versammlung der Generalstaaten, den vereinigten Kammern, und in die Hände des Präsidenten, folgenden Eid:

„Ich schwöre dem Könige Gehorsam; ich schwöre, daß ich in der Ausübung der königlichen Macht, während der Minderjährigkeit des Königs (so lange der König außer Stand seyn wird, zu regieren,) das Fundamentalgesetz des Königreiches beobachten und aufrecht erhalten werde, und daß ich bei keiner Gelegenheit und unter keinem Vorwande, welcher er auch sey, mich von demselben entfernen, oder zugeben werde, daß man sich davon entferne.
Ich schwöre ferner, mit aller meiner Macht die Unabhängigkeit des Königreiches und die Integrität seines Gebiets, so wie die öffentliche und individuelle Freiheit zu vertheidigen und zu bewahren, die Rechte aller und jeder Unterthanen des Königs zu erhalten, und zur Sicherung des allgemeinen und besondern Wohlergehens, so wie ein guter und treuer Regent schuldig ist, alle Mittel anzuwenden, welche die Gesetze zu meiner Verfügung stellen.
So wahr mir Gott helfe.“

46. Die königliche Macht wird gleichfalls durch einen Regenten ausgeübt, wenn der König sich außer Stand befindet zu regieren.

Nachdem der Staatsrath, welcher aus den gewöhnlichen Mitgliedern und den Chefs der Ministerialdepartements zusammengesetzt ist, durch eine genaue Untersuchung constatirt hat, daß dieser Fall existirt; so beruft er die Generalstaaten zusammen (die zweite Kammer in doppelter Anzahl), um während der Dauer der Verhinderung dafür zu sorgen.

Die Mitglieder der Generalstaaten, welche sich den ein und zwanzigsten Tag nach der Zusammenberufung an dem Orte befinden, wo die Regierung ihren Sitz hat, eröffnen die Session.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 502. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_518.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)