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§. 90. Von den Urtheilen des höchsten Gerichts findet in keinem Falle eine Berufung Statt, noch können sie einer Revision unterzogen werden.

§. 91. Keiner kann, ehe er 30 Jahre alt ist, zum Mitglied des höchsten Gerichts bestellt werden.

Allgemeine Bestimmungen.

§. 92. Zu Aemtern im Staate dürfen allein Norwegische Bürger ernannt werden, welche sich zu der Evangelisch-Lutherischen Religion bekennen, der Constitution und dem Könige Treue geschworen haben, und die Landessprache reden, auch 1) entweder im Reiche von Aeltern gebohren sind, die damals Unterthanen des Staats waren, oder 2) in fremden Landen von Norwegischen Aeltern gebohren sind, weiche zu der Zeit nicht Unterthanen eines andern Staats waren, oder 3) die den 17. Mai 1814 ihren beständigen Aufenthalt im Reiche hatten, und sich nicht geweigert haben, den Eid abzulegen, Norwegens Selbstständigkeit zu behaupten, oder die 4) sich hernach während zehn Jahre im Reiche aufhallen, oder die 5) vom Storthinge naturalisirt werden. Doch können Fremde zu Lehrern bei der Universität und den gelehrten Schulen, zu Aerzten und Consuln an fremden Orten bestellt werden. Keiner kann zu einem Oberbeamten ernannt werden, ehe er 30 Jahre alt ist, noch zu einer Magistratsperson, zum Unterrichter und Vogt, ehe er 25 Jahre alt ist.

§. 93. Norwegen haftet für keine andre Schuld, als seine eigne Nationalschuld.

§. 94. Es soll veranstaltet werden, daß auf dem ersten, oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dem zweiten ordentlichen Storthing ein neues allgemeines Civil- und Criminalgesetzbuch gegeben wird. Inzwischen bleiben die jetzt geltenden Gesetze des Staats in Kraft, insofern sie diesem Grundgesetze oder den inzwischen erlassenen provisorischen Anordnungen nicht widerstreiten. Die gegenwärtigen permanenten Schätzungen bleiben ebenfalls bis zum nächsten Storthing.

§. 95. Keine Disspensationen, Protectoria, Moratoria oder Erhebungen dürfen bewilligt werden, nachdem das neue allgemeine Gesetz in Kraft gesetzt ist.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 488. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_504.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)