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die jedoch den öffentlichen nicht widerstreiten dürfen;

8) jeden aufzufordern, vor dem Storthing zu erscheinen, mit Ausnahme des Königs und der Königlichen Familie: doch gilt dieß für die Königlichen Prinzen nicht, insofern sie andre Aemter als das des Vicekönigs bekleiden;
9) die inzwischen bestandenen Gagen- und Pensionslisten zu revidiren, und darin die Veränderungen zu machen, die für nöthig gefunden werden;
10) fünf Revisoren zu ernennen, die jährlich die Rechnungen des Staats durchsehen, und Auszüge aus denselben durch den Druck bekannt machen sollen, daher diese Rechnungen jedes Jahr vor dem 1. Julius diesen Revisoren zugestellt werden sollen;
11) Fremde zu naturalisiren.

§. 76. Jedes Gesetz soll auf den Odelsthing entweder von dessen eigenen Mitgliedern, oder von der Regierung, durch einen Staatsrath zuerst vorgeschlagen werden. Ist der Vorschlag daselbst angenommen; so wird er an das Lagthing gesandt, welches ihn entweder genehmigt oder verwirft, und im letzten Fall ihn mit beigefügten Bemerkungen zurückschickt. Diese werden vom Odelsthing in Erwägung gezogen, welches entweder den Gesetzesvorschlag hinlegt, oder ihn wiederum mit oder ohne Veränderung an das Lagthing sendet. Ist der Vorschlag vom Odelsthing zweimal dem Lagthing vorgelegt, und von diesem zum zweitenmal mit einer Zurückweisung zurückgesandt; so tritt das ganze Storthing zusammen, und dann wird mit zwei Drittheilen seiner Stimmen über den Vorschlag entschieden. Zwischen jeder solchen Berathschlagung müssen wenigstens drei Tage verfließen.

§. 77. Hat ein vom Odelsthing vorgeschlagener Beschluß den Beifall des Lagthing oder des versammelten Storthing erhalten; so wird er durch eine Deputation von beiden Abtheilungen des Storthings an den König gesandt, wenn er gegenwärtig ist, oder im entgegengesetzten Fall an den Vicekönig oder an die Norwegische Regierung, mit dem Antrag auf Ertheilung der Königlichen Sanction.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 485. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_501.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)