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Constitution vom 4. Nov. 1814,

oder Grundgesetz des Königreichs Norwegen, gegeben in der Reichsversammlung zu Eidswold den 17. Mai 1814: und nunmehr in Folge der Vereinigung der Reiche Norwegen und Schweden näher bestimmt in Norwegens außerordentlichem Storthing zu Christiania, den 4. Nov. 1814.

Wir Repräsentanten des Norwegischen Reichs bei dem den 7. October 1814 in Folge der Bekanntmachung vom letztverflossenen 16. August in Christiania versammelten außerordentlichen Storthing, thun kund:

Nachdem wir, wie unsere Bekanntmachung vom 21. v. M. ergiebt, am Tage zuvor, nach reifer Ueberlegung beschlossen hatten, daß das Königreich Norwegen in Zukunft, wie ein selbstständiges Reich, mit dem Königreiche Schweden unter einem Könige vereinigt seyn solle, jedoch unter Beibehaltung seines Grundgesetzes, mit den zum Glück des Reichs und in Gemäßheit dieser Vereinigung nothwendigen Veränderungen, haben wir diese in nähere Erwägung gezogen, und deshalb zugleich mit den zu dem Ende zu Folge der zu Moß geschlossenen Constitution von letztverflossenem 14. August ernannten Königlichen Commissarien unterhandelt. Demnach haben wir beschlossen, gleichwie wir hierdurch beschließen und festsetzen, daß anstatt der von der Reichsversammlung zu Eidswold den letztverflossenen 17. Mai gegebenen Constitution, folgende, theils auf dieselbe gebauten, theils in Gemäßheit der Vereinigung getroffenen Bestimmungen inskünstige gelten und von allen und jeden Beikommenden beobachtet und unverbrüchlich befolgt werden sollen.

Grundgesetz des Reichs Norwegen.

A.

Ueber die Staatsform und die Religion.

§. 1. Das Königreich Norwegen ist ein freies, selbstständiges, untheilbares und unabhängiges Reich, mit Schweden

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 469. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_485.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)