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zu führen, oder durch die unter ihm gestellten Fiskale führen zu lassen, auch, von wegen des Königs, Aufsicht über die Handhabung der Gerechtigkeit zu führen, und in solcher Eigenschaft Fehler zu rügen, welche von Richtern und Beamten begangen sind.

§. 28. Der König hat im Staatsrathe gebohrne Schweden zu allen den höhern und niedrigern Aemtern und Diensten zu ernennen und zu befördern, welche von der Art sind, daß der König die Vollmachten dazu auszufertigen hat; doch müssen die Belanghabenden voraus mit der Anzeige eingekommen seyn, wo sie bisher angestellt gewesen; indessen ist es dem Könige unbenommen, bei Militairämtern Ausländer von besondern Fähigkeiten zu benutzen, doch nicht zu Commandanten in den Festungen. Bei allen Beförderungen hat der König nur das Verdienst und die Fähigkeit der sich Bewerbenden, aber nicht deren Geburt vor Augen. Zu Staatsmintstern, Staatsräthen, Justizräthen, Staatssecretären, wie auch zu allen andern Civilbeamten im Reiche, und Richtern, müssen nur solche Männer ernannt werden, die von der reinen Evangelischen Lehre sind.

§. 29. Zum Erzbischoff und zu Bischöffen, mit deren Wahl es sich nach voriger Gewohnheit verhält, ernennt der König einen von den dreien, welche vorgeschlagen worden sind.

§. 30. Der König fertigt die Predigerbestallungen bei den Kronpfarren auf die bisher übliche Art aus. Die sogenannten consistoriellen Sprengel werden bei ihrem Wahlrecht erhalten.

§. 31. Die Bürgerschaften der Städte genießen ferner die Rechte, die sie bisher gehabt haben. Zur Stelle eines Bürgermeisters werden drei gehörige Männer vorgeschlagen, worauf der König einen davon ernennt. Auf gleiche Weise verhält es sich mit den Rathsmännern und Magistratssecretairämtern in Stockholm.

§. 32. Die Gesandtschaften bei fremden Mächten und die bei einer Ambassade anzustellenden Personen ernennt der König in Gegenwart des Staatsministers für die auswärtigen Angelegenheiten, wie auch des Hofcanzlers.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 438. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_456.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)