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Richterstuhl zugegen zu seyn für gut findet. Alle Fragen um Erklärung über ein Gesetz sollen beim Könige angemeldet, und dessen Stimmen darin eingehohlt und aufgezeichnet werden, obschon er nicht bei den Ueberlegungen beim höchsten Richterstuhl daran Theil genommen.

§. 22. Beim höchsten Richterstuhl können geringere Sachen von fünf Mitgliedern selbst, von vieren, wenn sie alle Viere in ihrem Beschluß[WS 1] eins sind, geprüft und abgemacht werden. Ueber wichtigere Sachen sollen zum wenigsten Sieben richten. Mehr als acht Mitglieder, vier Adeliche und vier Unadeliche, müssen nicht auf einmal Dienste thun. Bei allen Sachen müssen zum wenigsten zwei adeliche und zwei unadeliche Mitglieder zugegen seyn.

§. 23. Alle Beschlüsse des höchsten Richterstuhls werden im Namen des Königs mit dessen hoher Unterschrift, oder unter dessen geheimem Siegel ausgefertigt.

§. 24. Bei der niedern Justizrevision des Königs sollen alle Justizsachen zum Vortrag beim höchsten Richterstuhl vorbereitet werden.

§. 25. Der König hat bei Verbrechen das Begnadigungsrecht, mildert Lebensstrafe, und stellt Ehre und an die Krone verwirkte Güter wieder her, Doch muß bei Ansuchen um Begnadigung der höchste Richterstuhl gehört werden, und der König faßt seinen Beschluß im Staatsrathe. Auf die Verbrechungsart soll es sodann ankommen, die Gnade zu empfangen, welche der König gewährt, oder die Strafe zu erleiden, wozu sie verurtheilt worden.

§. 26. Wenn Justizsachen im Staatsrathe vorgetragen werden; so sollen der Justizstaatsminister, zum wenigsten zwei Staatsräthe, zwei Mitglieder des höchsten Richterstuhls, wie auch der Justizcanzler dabei zugegen seyn, mit der Schuldigkeit, ihre Aeußerungen zu protokolliren, so wie es den Mitgliedern des Staatsraths im 9. §. im Allgemeinen vorgeschrieben worden.

§. 27. Zum Justizcanzler hat der König einen gesetzkundigen, einsichtsvollen und rechtschaffenen Mann, welcher im Richteramte angestellt gewesen, zu ernennen. Ihm, als dem höchsten Schiedsrichter beim Könige, liegt es vorzüglich ob, das Wort des Königs in Sachen, welche die öffentliche Sicherheit und der Krone Gerechtsame betreffen,

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Beschuß
Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 437. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_455.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)