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von diesem Zweige der Reichsverwaltung dem Staatsrathe mitgetheilt werden darf.

§. 12. Der König hat das Recht mit fremden Mächten Unterhandlungen und Bündnisse einzugehen, nachdem er, zu Folge des vorhergehenden §., den Staatsminister für die ausländischen Angelegenheiten und den Hofcanzler darüber gehört hat.

§. 13. Will der König Krieg anfangen oder Frieden schließen; so ruft er einen außerordentlichen Staatsrath von dem Staatsminister, Staatsräthen, Hofcanzler und sämmtlichen Staatssecretairen zusammen, stellt ihnen die Ursache und Umstände, die hierbei zur Ueberlegung vorkommen, vor, und fragt sie hierüber nach ihrer Meinung, die jeder für sich, mit der Verantwortlichkeit, welche der 107. §. bestimmt, zu Protokoll abzugeben hat. Der König besitzt hierauf die Macht, den Beschluß zu fassen, und auszuführen, welchen er für des Reiches Beste findet.

§. 14. Ueber die Kriegsmacht des Reichs zu Lande und zur See besitzt der König den höchsten Befehl.

§. 15. Was das Commando betrifft; so mag der König die Angelegenheiten desselben in Gegenwart derjenigen Person, welche der König damit beauftragt, abmachen. Diesem liegt unter Verantwortung ob, daß, wenn dieser Gegenstand vorbereitet wird, er seine Meinung über die beschlossene Unternehmung des Königs äußern, und wenn seine Meinung nicht mit dem Beschluß des Königs übereinstimmt, daß er seine geäußerten Bedenklichkeiten und seinen Rath zu Protokoll bringt, deren Richtigkeit der König vermittelst seiner hohen Unterschrift bestätigt. Findet die besagte Person, daß die Unternehmung von einer gefährlichen Richtung oder Umfassung sey, oder daß sie sich auf ungewisse und nicht hinreichende Mittel, sie auszuführen, gründe; so überrede er, daß der König hierüber einen Kriegsrath, zwei oder mehrere der gegenwärtigen höheren Militairpersonen zusammenberufe; doch sey dem Könige unbenommen, bei dieser Ueberredung und bei den im Protokoll angeführten Gedanken des Kriegsraths, zu bestimmen, was gut scheint.

§. 16. Der König muß, was recht und wahr ist, befördern, Falschheit und Unrecht hindern und verbieten, keinen

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 435. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_453.jpg&oldid=- (Version vom 23.11.2018)