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rechtsgelehrten Rathsgliedern der ersten Ordnung, einschließlich derer, welche das Syndicatsamt bekleiden, vom Rath per Scrutinium gewählt wird, und jederzeit reeligibel ist.

2. 3. 4. 5) aus den das Syndicatsamt versehenden Rathsgliedern, als beständigen Appellationsgerichtsräthen.
6. 7) aus zwei, oder, wenn ein Syndicus zum Präsidenten gewählt wird, aus drei sonstigen Senatsmitgliedern der ersten Ordnung, von welchen wenigstens der eine ein Rechtsgelehrter seyn muß, und welche auf drei Jahre per Scrutinium vom Rath gewählt werden, aber immer reeligibel sind.

Im Verhinderungsfalle vertritt der älteste Rath die Stelle des Präsidenten.

Dieses Appellationsgericht bildet in denjenigen Sachen, welche als minderen Belangs bei dem Stadtamte, oder bei dem Landamte in erster Instanz angebracht werden müssen, und an das Stadtgericht in zweiter Instanz gelangt sind, die dritte und letzte Instanz, in denjenigen Sachen aber, welche bei dem Stadtgericht in erster Instanz vorgekommen sind, die zweite, so daß in diesem Falle gegen dessen Erkenntnisse das Remedium transmissionis actorum in vim revisionis, oder die fernere Berufung an das gemeinschaftliche Oberappellationsgericht der freien Städte, nach jenen Bestimmungen, welche darüber in der Proceßordnung werden getroffen werden, Statt findet.

Ferner wird an dieses Appellationsgericht der Recurs von den Straf- und Confiscationserkenntnissen der administrativen Stadtämter, dessen in Artikel 27. gedacht worden, ergriffen.

Hierunter sind jedoch bloße Straf- und Confiscations-Milderungs- oder Erlassungsgesuche aus Gnaden, nicht begriffen, sondern diese werden bei dem ganzen Senate angebracht und von demselben erledigt.

Endlich ist das Appellationsgericht zugleich das Criminalgericht für die hiesige Stadt und deren Gebiet.

Peinliche Erkenntnisse auf Lebensstrafe oder auf eine derselben nahe kommende Leibesstrafe werden dem ganzen Senate vor dem Vollzuge zur Bestätigung oder Milderung

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 411. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_429.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)