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bestimmten Orte, Tage und Zeit einzufinden, schriftlich bekannt. Es versammeln sich nun diese 75 Wahlmänner in einem Locale des Römers, ersehen sich sogleich einen Director, Vicedirector und zwei Secretarien aus ihrer Mitte, und wählen sofort aus allen Ständen der gesammten hiesigen christlichen Bürgerschaft, ohne Rücksicht auf das Stadtquartier, worin jemand wohnt, durch absolute Stimmenmehrheit 45 christliche Bürger, in deren Rechtschaffenheit und Kenntnisse sie Vertrauen setzen, zu Mitgliedern des diesjährigen gesetzgebenden Körpers.

Das Protokoll der Abstimmung, mit dem Bemerken, welche Personen nächst den 45 die meisten Stimmen erhalten haben, wird zu dem Ende sorgfältig aufgehoben, damit wenn einer oder mehrere der Gewählten durch Abwesenheit, anhaltende Krankheit oder Todesfall abgehen sollte, es keiner neuen Wahl bedarf, sondern der- oder diejenigen, welche zunächst die meisten Stimmen gehabt haben, einrücken können.

Es versteht sich von selbst, daß Mitglieder des Senats und des ständigen Bürgerausschusses – weil sie in anderem Wege zum gesetzgebenden Körper gelangen – nicht gewählt werden können.

Sonst aber dürfen zu Mitgliedern des gesetzgebenden Körpers nicht gewählt werden:

1) Wer noch nicht 30 Jahre alt ist;
2) Wer in besoldeten Diensten eines Privaten steht;
3) Wer eines peinlichen Verbrechens halber bestraft worden, oder desfalls noch in Untersuchung befangen ist;
4) Alle Falliten, es sey nun, daß jemand sein Zahlungsunvermögen gerichtlich angezeigt oder mit seinen Gläubigern insgeheim Nachlaß- oder Anstands-Verträge errichtet hat, bevor er seine Gläubiger vollständig d. h. ohne Abzug oder Nachlaß bezahlt haben wird.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 395. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_413.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)