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jedoch in neuesten Zeiten, durch unvermeidliche und außerordentliche Veranlassungen entstanden; nach allgemein anerkannten Rechten muß das Vermögen des gesammten Staates zu deren Verzinsung und Rückzahlung beitragen; weder des souverainen Fürsten, noch Communialbesitzungen der Stadt, noch Vermögen der Einwohner sind davon ausgenommen.

§. 2. Damit Wir auf eine einfache hinreichende Weise, und mit möglichster Schonung des Privatvermögens einen Schuldentilgungsfundus sämmtlicher, sowohl alter als neuer Schulden gründen; so widmen Wir hierzu den vierten Theil sämmtlicher Recheneieinnahmen, den Ertrag der Lotterie, und ein jährliches halbes Simplum; dieß alles in so lang, bis Zinsen und gemeinsame Capitalschulden abgetragen sind; der bisher bestandenen Commission werden beigeordnet der Rentmeister des souverainen Fürsten, und der Rentmeister der Stadtkämmerei; für dieselbe bleiben jedoch die Verhältnisse der Erhebung des halben Simplums ein undurchdringliches Geheimniß.

§. 3. Da im Anfang des nächsten Monats die festgesetzte Zeit der Rückzahlung eines Capitals von Siebenmal Hundert Tausend Gulden eintreten wird, und die Stadt durch Einquartierungen, Requisitionen und Contribution, als Folgen des Krieges, vieles gelitten hat; so haben der Magistrat und der Bürgerausschuß den Wunsch geäußert, daß man Zeit zur Erhohlung der Kräfte gönnen, und bis dahin diese Rückzahlung aussetzen möge. Da es allgemein anerkannten Rechtens ist, denen Schuldnern, nach äußerst drückenden Kriegsereignissen, Fristen zu gestatten, wovon der dreißigjährige Krieg häufige Beispiele darbietet; so finden Wir Uns nicht befugt, dieses Gesuch gegenwärtig abzuschlagen.

§. 4. Da in diesem Jahre auch noch die Capitalzinsen zu zahlen sind, und die Recheneicasse erschöpft ist; so würde wohl der Fall eintreten, ein halbes Simplum sogleich zu erheben; allein auch hierin wurde der Wunsch geäußert, gegenwärtig dem Publicum Erhohlungszeit zu gönnen. Bereit auch hierin Unser Wohlwollen zu bezeigen; so sind Wir entschlossen, hierzu durch Rückzahlung desjenigen, was die Verwaltung der im Jahre 1803 zur Entschädigung erhaltenen

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 379. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_397.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)