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Verfahren sich eignende Sachen, nicht in pleno, sondern in abgesonderten Sectionen dieses Stadt- und Landgerichts behandelt werden sollen. In Beziehung auf Wechsel- und Handlungsgegenstände und darüber entstehende Streitigkeiten, und überhaupt Prozeßordnung, behalten Wir Uns vor, nach reifer Erwägung, eine besondere Verordnung zu erlassen. Wir erwarten hierüber ein gründliches Gutachten des bisherigen Syndicats-Collegii.

§. 5. Die Criminaljurisdiction ist dem Schöffenappellationsgericht anvertraut, nachdem die Sachen von dem Criminalrath untersucht werden; das Bestätigungs- und Begnadigungsrecht behalten Wir Uns vor, als souverainer Fürst.

Vierter Abschnitt.
Gesetzgebung und Aemterverwaltung.

§. 1. Die Verordnungen werden von dem Senat entworfen, dem souverainen Fürsten vorgeschlagen, und von demselben bestätiget; in dringenden Fällen verordnet der Senat provisorisch, und berichtet an den souverainen Fürsten.

Außerdem ist der Senat das repräsentative Collegium des städtischen gemeinen Wesens, in allen auf die Verwaltung seiner Communalrechte und Eigenthum sich beziehenden Sachen. Er darf jedoch über Veräußerung oder Verpfändung ohne Unsre Genehmigung nicht disponiren, auch keine neue Ausgaben eigenmächtig anordnen. In Entsagung und Bewilligung des Bürgerrechts, Beisassenschutz, wie auch besonderer Permissionsscheine, bleibt es bei der bisherigen Verfassung; doch behält sich der souveraine Fürst in besonders wichtigen Fällen sein Bewilligungsrecht vor.

§. 2. Der Senat bestehet aus dem Stadtschultheisen, als erster Magistratsperson, den der souveraine Fürst ernennt; aus zwei Bürgermeistern, deren der erste das Directorium führt, und vierzehen Senatoren, deren jeder zugleich ein Stadtamt lebenslänglich verwaltet. Zu denen erledigten Stellen bringt der Senat drei Personen in Vorschlag, deren eine von dem Landesherrn ernennet wird.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 375. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_393.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)