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Verordnung vom 8. Januar 1816.

Das Vertrauen, welches Wir zu der oft erprobten Liebe und Anhänglichkeit Unserer getreuen Unterthanen mit Recht hegen, so wie die Zuversicht, mit welcher dieselben von Uns herzliche landesväterliche Fürsorge für ihr Bestes, möglichste Schonung in Ansehung der drückenden Lasten der Zeit, und billige und gleichmäßige Vertheilung derselben erwarten, und nach der Erfahrung, die ihnen vor Augen liegt, erwarten können, bedarf keiner Befestigung und Vermehrung. Um jedoch den Bestimmungen des teutschen Bundesvertrags Genüge zu leisten, und die Verfassung Unsers Fürstenthums mit den Einrichtungen in den benachbarten teutschen Bundesstaaten auf gleichen Fuß zu setzen, finden Wir gut, Folgendes anzuordnen:

1. Es soll eine Repräsentation des Volks in Unserm Fürstenthum gebildet werden, deren Wirksamkeit sich auf die Berathung über alle Gegenstände der Gesetzgebung, welche die persönlichen und Eigenthumsrechte der Staatsbürger, mit Einschluß der Besteuerung betreffen, erstrecket.

2. Die Volksrepräsentation soll aus achtzehn, durch freie Wahl zu ernennenden Landesrepräsentanten bestehen, nämlich: 6 Rittergutsbesitzer; 6 Einwohner von Städten; 6 mit Landeigenthum angesessene Unterthanen, welche weder Rittergüter besitzen, noch städtische Bürger sind.

3. Die sämmtlichen Rittergutsbesitzer in der obern Herrschaft wählen aus ihrer Mitte Vier, die Rittergutsbesitzer in der Untern Herrschaft Zwei Landesrepräsentanten.

4. Die Städte in der obern Herrschaft zusammen Zwei Landesrepräsentanten aus ihrer Mitte.

5. In jedem Orte des Fürstenthums, Dorf oder Flecken, so wie auch in der Patrimonialstadt Schlotheim, treten die sämmtlichen Landeigenthumsbesitzer, mit Einschluß der nahe gelegenen Mühlen oder anderer einzelnen Höfe und Wirthschaften, und mit Zuziehung der Geistlichen und Schullehrer zusammen, und ernennen für

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 364. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_382.jpg&oldid=- (Version vom 20.8.2021)