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einer solchen Stelle gehalten wird. Sollte jedoch die Zeit eines Landtags von dem Tage der Erledigung so weit entfernt seyn, daß die Stelle über sechs Monate unbesetzt bleiben müßte; so hat der Vorstand die Wahl zur Wiederbesetzung der erledigten Stelle zu veranlassen.

§. 120. Nach eingegangener landesherrlicher Bestätigung der geschehenen Wahl, welche dem Landtage oder dem Vorstande mittelst Decrets bekannt gemacht wird, geschieht sogleich die wirkliche Einführung in das Landschaftscollegium. Der Eingeführte hat alle Pflichten und Rechte der übrigen Glieder des Collegiums, auch bezieht derselbe die seiner Stelle zukommende etatsmäßige Besoldung.

§. 121. Wenn eine aus Staatsdienern und Landständischen Abgeordneten bestehende, gemeinschaftliche Commission niederzusetzen ist; so werden hierzu Landständischerseits nur Landständische, zu dem Landtage erwählte Abgeordnete, oder deren Stellvertreter, bestimmt.

Dasselbe ist Regel für den Fall, wenn der Landtag in außerordentlichen Fällen, z. B. in Kriegszeiten, auf die Beziehung einer Landständischen Deputation zu den Arbeiten eines Landescollegiums angetragen hat.

§. 122. Die Wahl des Hauptlandschafts-Cassirers und die Vorstellung desselben zur Landesfürstlichen Bestätigung geschieht in der Regel auf dem nächsten Landtage, nach Erledigung der Stelle.

Sollte jedoch ein solcher Landtag bei dem Falle der Erledigung so entfernt seyn, daß die Stelle, wenn man die Wahl bis dahin aussetzen wollte, über zwei Monate unbesetzt bleiben müßte; so ist dasjenige zu beobachten, was oben (§. 119.) über eine durch den Vorstand zu veranlassende Wahl festgesetzt worden ist.

Sechster Abschnitt.
Gewähr der Verfassung.

§. 123. An diesem Grundgesetze des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach und der durch solches gestifteten Verfassung darf in keinem Puncte, und weder mittelbar, noch unmittelbar, weder durch Aufhebung,

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 361. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_379.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)