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Tage nach dem Schlusse desselben. Nur mit Einwilligung des Landtags, auf dem Wege Rechtens, kann, in dringenden Fällen, gegen sie verfahren werden.

§. 70. Alle Abgeordnete, auch die Mitglieder des Vorstandes, genießen für die Zeit ihres Aufenthalts auf dem Landtage, vor und mit dem Tage vor der Eröffnung, bis und mit dem Tage nach dem Schlusse des Landtags, eine tägliche Auslösung, ingleichen für jede Meile der Entfernung ihres inländischen Wohnorts oder Gutes von dem Orte des Landtags, eine Vergütung für Reise- und Zehrungskosten aus der Haupt-Landschaftscasse.

§. 71. Zur Führung des Protokolls und zur Abfassung von Schriften auf dem Landtage, ingleichen zu den Ausfertigungen in Landständischen Angelegenheiten außer dem Landtage unter Leitung des Vorstandes, erwählen sich die Abgeordneten einen Syndicus. Die Wahl ist dem Fürsten anzuzeigen.

§. 72. Der Syndicus darf kein von dem Landesfürsten unmittelbar besoldeter Diener seyn. Er muß in Weimar sich wesentlich aufhalten. Seine Verpflichtung geschieht vor der Landesregierung zu Weimar. Der Landtag hat das Recht, ihn nach Befinden zu entlassen.

§. 73. Sollte sich der Fall ereignen, daß zu einer Zeit, wo der nächste Landtag über zwei Monate noch entfernt ist, der Landständische Syndicus verstürbe, oder seine Stelle niederlegte; so hat der Vorstand einstweilen Jemand in die erledigte Stelle einzusetzen, und nachher bei dem Landtage darüber entscheiden zu lassen, ob diese Einsetzung zu bestätigen, oder eine andere Wahl zu wünschen sey.

§. 74. Der Syndicus zieht eine jährliche Besoldung aus der Landschaftscasse, und während des Landtags dieselbe Auslösung, welche den einzelnen Abgeordneten bestimmt ist.

§. 75. Während des Landtags steht dem Syndicus eben die Unverletzlichkeit der Person zu, welche den Abgeordneten zugesichert ist. (§. 69.)

§. 76. Zur Zusammenberufung des nächsten Landtags wird eine Landesfürstliche Commission niedergesetzt werden. Wenn aber künftighin ein Landtag ausgeschrieben werden

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 349. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_367.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)