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des geistlichen Standes die Rede seyn kann, und die vorzüglichsten Mitglieder dieses Standes gewiß selbst nicht mehr verlangen, als zu dem Stande der Gelehrten – den Repräsentanten der gesammten Kultur im Staate – zu gehören; so scheint doch – im Gegensatze der physischen Kraft – die intellectuelle und moralische Kraft des Staates zu wenig, als solche, hervorgehoben zu seyn. Denn so weise und trefflich es ist, dem Bauernstande eine besondere Vertretung zu geben, weil er gewiß durch den Rittergutsbesitzer nicht nach seinen besondern Interessen mit vertreten werden kann; und so wenig anwendbar für unsere Zeiten die sprichwörtliche Eintheilung der Stände in den Lehr- Nähr- und Wehrstand seyn dürfte; so scheint doch der einzige Deputirte der Universität Jena nicht hinreichend zu seyn, um die ganze geistige Intelligenz und moralische Kraft einer Gesammtbevölkerung von 194,000 Einwohnern zu vertreten, selbst wenn jedesmal der umsichtsvollste und vielseitig gebildetste der akademischen Lehrer dazu gewählt wird. Warum soll nicht, wie es in einigen italienischen Constitutionen, in der Nassauischen und in der Wirtembergischen zum Grundgesetze erhoben worden ist, der Stand der Gelehrten, und Künstler (der übrigens im Großherzogthume Weimar so geachtet ist) und der Stand der Kaufleute und Fabrikanten besondere Repräsentanten haben? Gewiß sind die Thätigkeit, das Interesse und die Stellung beider theils zum Staate selbst, theils zu den andern repräsentirten Ständen, besonders zu den Grundbesitzern (sie mögen Rittergüter oder Bauerngüter besitzen), sehr von der Thätigkeit, von dem Interesse und von der Stellung dieser zum Staate verschieden. Wollte man erwiedern,

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 328. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_346.jpg&oldid=- (Version vom 27.4.2024)