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§. 31. Die mit dem Präsidenten zugleich committirten Staatsdiener, der Regierungsrath Krumm und der Landesdirectionsrath Hufeland, werden, da die absolute Stimmenmehrheit in der Versammlung gelten soll, bei allen Abstimmungen ihr Votum mit zu den zu zählenden Stimmen geben.

§. 32. Der Präsident der Versammlung hat keine Stimme bei den Berathungen derselben, ausgenommen in dem Fall, wenn bei zwei verschiedenen Meinungen jede von einer gleichen Anzahl Stimmen verfochten wird, in welchem Falle die Stimme und Meinung des Präsidenten den Ausschlag giebt.

§. 33. Die ständische Berathungsversammlung wird nur eine Curie bilden.

§. 34. Der Präsident derselben hat im Allgemeinen den Geschäftsgang zu leiten.

§. 35. Derselbe darf jedoch weder der Freiheit der Erörterung, noch des Abstimmens Eintrag thun, wohlverstanden, daß diese Freiheit der Erörterung und des Abstimmens sich in den Gebieten des Zwecks der Versammlung halte, und die Gränzen der Sitte und Ordnung nicht überschreite.

§. 36. Zu Förderung der Geschäfte hat der Präsident die Befugniß, die Versammlung in Sectionen zu Bearbeitung der einzelnen Theile der Verfassungsurkunde zu sondern.

§. 37. Eine jede solche Section muß nothwendig aus Mitgliedern der ständischen Deputation der alten, und Abgeordneten der neuen Lande bestehen. In Betreff der erstern sowohl als der letztern, muß, wo möglich, ein Mitglied von der Ritterschaft oder der akademische Deputirte und ein Mitglied aus der Zahl der Abgeordneten von Land und Städten in einer solchen Section sich befinden.

§. 38. Die zur ständischen Berathungsversammlung mitcommittirten Staatsdiener können zu Mitgliedern in Sectionen ernannt werden.

§. 39. Jeder Section ist eine bestimmte Aufgabe von Arbeit zuzutheilen.

§. 40. Das Resultat der Arbeit legt jede Section der ganzen Versammlung zur Erörterung und Prüfung vor.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 324. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_342.jpg&oldid=- (Version vom 1.3.2024)