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Januar 1816 angekündigten Verfassungsurkunde, als eines Grundgesetzes Unsers Großherzogthums, hiemit und Kraft dieser Verordnung, berufen und entboten, in der oben angezeigten Zahl und auf die bestimmte Weise unfehlbar den

Siebenten April dieses Jahres

in Unserer Residenzstadt Weimar zu erscheinen und daselbst, nachdem sie sich in der vorgeschriebenen Maaße gehörig werden legitimirt haben, der in Unserm Namen zu bewirkenden Eröffnung ihrer Versammlung zu gewärtigen.

Artikel IV.
Von den Staatsdienern, welche als Organ des Großherzogs Mitglieder der Berathungsversammlung seyn sollen, von dem Präsidio dieser Versammlung und von dem Geschäftsgange derselben.

§. 27. Wir haben drei Unserer Staatsdiener als Unsere Immediatcommissarien, in den Personen des Präsidenten der Landesdirection, Freiherrn von Ziegesar, des Regierungsraths Krumm und des Landesdirectionsraths Hufeland, ernannt, um den Berathungen der ständischen Versammlung beizuwohnen und an denselben, so wie auch an den Arbeiten und Entwürfen, welche der Zweck der Versammlung sind, Theil zu nehmen.

§. 28. Unser Präsident der Landesdirection, Freiherr von Ziegesar, wird in der Berathungsversammlung den Vorsitz führen und dieselbe eröffnen.

§. 29. Das erste Geschäft der Versammlung wird hierauf seyn, durch Stimmenmehrheit aus ihrer Mitte ihren Secretär zu wählen.

§. 30. Der also erwählte Secretär der Versammlung hat, außer andern ihm nach Zutrauen der Versammlung zu übertragenden, mit dem Zweck derselben in Beziehung stehenden Geschäften besonders das Amt der genauen Protokollführung, als welche wesentlich und durchaus erforderlich ist.

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 323. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_341.jpg&oldid=- (Version vom 1.3.2024)