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Artikel II.
Von der Zahl, den Eigenschaften und der Ernennung der aus den neuen Landen zu der Berathungsversammlung abzuordnenden Vasallen und Unterthanen.

§. 5. Die Zahl der Abgeordneten der Ritterschaft Unserer neuen Lande zu der Berathungsversammlung soll aus fünf Rittergutsbesitzern dieser Landestheile bestehen.

§. 6. Der Begriff der Ritterschaft Unserer neuen Lande wird dahin ausgedehnt, daß die Ritterschaft durch die Gesammtheit der Rittergutsbesitzer der neuen Lande gebildet wird, so, daß weder Religion, noch adeliche oder nicht adeliche Geburt, noch die Schriftsässigkeit oder Amtssässigkeit des Ritterguts hierbei und in diesem Betracht einigen Unterschied machen kann.

§. 7. Nothwendig jedoch und in Gemäßheit des 14. Artikels der Urkunde des Teutschen Bundesvertrags, wird auch schon bei der bevorstehenden Berathungsversammlung, unter der Zahl der ritterschaftlichen Abgeordneten ein in Unsern neuen Landen mit einem Rittergute angesessener ehemaliger Reichsritter erscheinen.

§. 8. Es wählen demnach die sämmtlichen Rittergutsbesitzer Unseres Neustädtischen Kreises aus ihrer Mitte und als ihre Deputirten bei der Berathungsversammlung in der bisher unter denselben üblich gewesenen Weise, zwei Abgeordnete.

§. 9. Die Rittergutsbesitzer in den ehemaligen Enclaven, dem Amte Tautenburg, den durch den Staatsvertrag vom 22. September 1815 mit Unserm Großherzogthum vereinigten Thüringischen Ortschaften, erscheinen bei der Berathungsversammlung durch einen, von ihnen aus ihrer Mitte gewählten Abgeordneten.

§. 10. Die Rittergutsbesitzer in Unsern Hessischen, Fuldaischen und den ehemals reichsritterschaftlichen Landestheilen ordnen aus ihrer Mitte zwei von ihnen selbst erwählte Deputirte ab, von welchen jedoch der eine nothwendig und in Gemäßheit des §. 7. dieser Verordnung ein ehemaliger, jetzt mit einem Rittergute in jenen Gebieten ansässiger, Reichsritter seyn muß.

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 319. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_337.jpg&oldid=- (Version vom 1.3.2024)