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Waldeck und Pyrmont veranlaßt zu haben, am 28. Januar 1814 das nachstehende Verfassungs- und Organisationsdecret zu erlassen. Beide Gegenstände, Verfassung und Verwaltung, sind in demselben berücksichtigt; es enthält keine reine Constitution des Staates, aber auch keine bloße Verwaltungsordnung. Die Unvollkommenheit der ganzen Form dieses Decrets, die Unbehülflichkeit des Ausdrucks, das Vermischen des Constitutionellen und des Administrativen, so wie die vielen Lücken, welche das Decret – ungeachtet so vieler bereits vorhandenen frühern Constitutionen nicht blos in mehrern europäischen, sondern selbst in teutschen Staaten – enthält, können höchstens nur durch die dringende Noth des Augenblickes entschuldigt, und durch die ausgesprochenen wohlwollenden Gesinnungen der Regierung nicht ganz aufgewogen werden. Der wesentliche Vortheil dieses Decrets scheint auf das Fürstenthum Pyrmont zu fallen, welches durch dasselbe berechtigt wird, zu den ständischen Repräsentanten des Fürstenthums Waldeck in Zukunft vier Deputirte zu senden, die dasselbe besonders vertreten, und aus zwei Grundbesitzern, einem Deputirten aus dem Gewerbsstande und einem Gelehrten bestehen sollen.

Verfassungs- und Organisationsdecret vom 28. Januar 1814.

Von Gottes Gnaden Georg Heinrich, regierender Fürst zu Waldeck und Pyrmont etc. etc.

Demnach Wir die feste Ueberzeugung geschöpft haben, daß die bisherige Staats- und Finanzeinrichtung Unsrer beiden Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont den jetzigen Zeitumständen, besonders bei den außerordentlichen Anstrengungen, denen jeder Staat seit Jahren her schon untergelegen

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 276. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_294.jpg&oldid=- (Version vom 20.8.2021)