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Vertrag, in ihre vorigen Rechte eingesetzt ward, und nach welchem Vertrage zugleich die Verfassung vom Jahre 1806 hergestellt werden sollte.

Allein diese Herstellung erfolgte nicht; es berief vielmehr der Churfürst durch Edict vom 27. Dec. 1814 zwanzig ständische Deputirte (2 aus den Prälaten, 5 aus der Ritterschaft, 8 aus den Städten, und 5 aus dem Bauernstande) zu einer am 1. März 1815 zu eröffnenden ständischen Versammlung. Wenn gleich die Aufnahme des Bauernstandes unter die ständische Repräsentation eine an sich zweckmäßige Verbesserung war; so hätten doch die Stände zuvor darüber gehört werden sollen.

Die Streitigkeiten, welche bald darauf zwischen der Regierung und den ständischen Deputirten ausbrachen, und in der Folge erst zur Vertagung, und endlich zur völligen Auflösung der ständischen Versammlung durch den Churfürsten führten, gehören nicht in die Geschichte der neueuropäischen Constitutionen. Sie sind ausführlich zur öffentlichen Kunde gekommen in der beurkundeten Darstellung der churhessischen Landtagsverhandlungen (welche die Versammlung im Jahre 1815 betreffen); in den churhessischen Landtagsverhandlungen vom Jahre 1816; und in der Uebersicht der Verhandlungen der churhessischen Landstände in den Jahren 1815 und 1816, welche in dem allgemeinen Staatsverfassungsarchive, 1. Band, Stück 4, und 2. Band, Stück 1, sich befindet.

Hieher gehört nur das, was von dem, den Deputirten vorgelegten, neuen Constitutionsentwurfe

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 254. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_272.jpg&oldid=- (Version vom 24.10.2022)