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Großherzog die neue Constitution als einen Act der Souverainetät mittheilen, und den Ständen und einzelnen Staatsbürgern kein Recht der Mitbestimmung bei derselben zugestehen werde.



8) Churhessen.

In dem Staate des Churfürsten Wilhelm I von Hessen-Kassel bestand bis zum Jahre 1806 eine landständische Verfassung. Die Stände wurden aus drei Klassen: Prälaten, Ritterschaft und städtischen Deputirten (der sogenannten Landschaft), gebildet, wie in den meisten teutschen Staaten. Die Grafschaft Katzenelnbogen wurde durch ein, aus den Landesvorstehern gewähltes, Subject auf den hessischen Landtagen vertreten. Die Grafschaft Schaumburg hatte besondere Landstände, und das Fürstenthum Hanau gar keine Repräsentation.

Wie nun im Jahre 1806 der Churfürst durch Napoleon seines Landes beraubt, und dieses durch den Tilsiter Frieden am 8. Jul. 1807 mit dem neugestifteten Königreiche Westphalen verbunden ward; so galt die, weiter oben mitgetheilte, Constitution desselben, mit allen ihren Mängeln und Vorzügen, in diesem Lande. Wenigstens war durch sie das Bedürfniß einer neuen und zeitgemäßen Constitution da, wo sie gegolten hatte, angeregt worden.

Nothwendig fiel diese Constitution mit der Auflösung des westphälischen Königreiches nach der Völkerschlacht bei Leipzig, und nach der Rückkehr der vorigen Regentendynastie nach Kassel, welche, durch einen zu Frankfurt am 2. Dec. 1813 mit den Verbündeten abgeschlossenen

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 253. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_271.jpg&oldid=- (Version vom 24.10.2022)