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eben so wie in Frankreich eingeführt. Sollten nebst dem neuerlich in Beziehung auf Staatsbedürfnisse Vermehrung der Auflagen nöthig werden; so sind dieselben auf indirecte und persönliche Abgaben nach Gradation des Vermögens in verhältnißmäßig erhöhtem billigen Maasstabe anzusetzen; und im Falle eine Kopfsteuer unvermeidlich werden sollte; so kann dieses nur alsdann geschehen, wenn hierüber mit den Ständen verfassungsmäßige Verhandlung eingetreten seyn wird.

§. 16. Das System von Maas und Gewicht, welches in Frankreich besteht, soll in dem ganzen Großherzogthume eingeführt werden; welches zum Theile schon geschehen ist. Hierüber wird noch eine besondere Instruction nach vorhergegangener reifer Berathung erfolgen.

§. 17. Wir werden einen Minister des Innern, der Justiz und Polizei, einen Minister der Finanzen, der Domainen und des Handels und einen Minister-Staatssecretair, welchem die auswärtigen Angelegenheiten, die Beschützung des Kultus und Aufsicht über Administration der Kriegskasse anvertraut sind, ernennen. Die Minister sind, jeder in seinem Fache, für die Vollziehung der Gesetze und Vollstreckung der daraus fließenden Verfügungen verantwortlich.

§. 18. Den Vorsitz in dem Staatsrathe hat der Großherzog selbst. Die Beisitzer sind die drei Minister und sechs Staatsräthe, deren Ernennung eben so, wie jene des Generalsecretairs des Staatsrathes, von Uns geschieht.

§. 19. Alle Gesetze über Auflagen, die Einführung neuer Civil- und peinlicher Gesetze sollen in dem Staatsrathe vorbereitet, discutirt und entworfen werden.

§. 20. Die in dem Staatsrathe entworfenen Gesetze sollen den von den Ständen ernannten Commissionen mitgetheilt werden. Jede Commission besteht aus drei Mitgliedern. Die Commissionen sind:

die Finanzcommission,
die Civiljustizcommission, und
eine Commission des peinlichen Justizwesens;

welche in der Session ernannt, und nach Verschiedenheit der Gegenstände erneuert werden.

§. 21. Die ständischen Commissionen können discutiren

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 239. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_257.jpg&oldid=- (Version vom 13.10.2022)