Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2) Verordnung des Königs Wilhelm 1 vom 8. Nov. 1816, die Organisation des geheimen Rathes betreffend | |
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E) Kein Unterthan kann verhaftet werden, als in Gemäßheit des Gesetzes. Kein Verhafteter darf länger als drei Tage unverhört bleiben. Die Minister oder Beamten sind für jede von ihnen veranstaltete unbefugte oder ungesetzmäßige Verhaftung verantwortlich.
F) Kein Unterthan kann, ausgenommen in Fällen des Hochverraths gegen die Person des Königs und den Staat, seinem ordentlichen Richter entzogen – und durch eine außergerichtliche Commission gerichtet werden.
G) Von einer Justizstelle kann keiner ohne Urtheil und Recht mit Nachtheil entfernt werden.
1. Beim Antritt der Regierung eines neuen Königs wird obbemeldtermaßen eine Ständeversammlung berufen. Der Huldigungseid wird dem Könige erst dann abgelegt, wenn derselbe die Verfassung, so wie sie durch die Urkunde bestimmt worden, beschworen hat.
2. Alle Staatsschulden sind auf den Staat garantirt, und Interessen und Capital als erste und heiligste Schuldigkeit des Königreiches versichert.
3. Es werden gewisse sichere Einkünfte der Staatskasse zu Abtragung der Interessen und Capitalien bestimmt, und dürfen dieselben unter keinerlei Vorwand zu irgend einer andern Bestimmung verwendet werden.
Im Rückblick auf frühere und im Hinblick auf künftige Verhältnisse haben Se. königl. Majestät es für rathsam gehalten, dem Organismus des Staatsministeriums, welches künftig der geheime Rath genannt werden soll, einige von den gegenwärtigen abweichende Bestimmungen zu geben, und demnach verordnet:
§. 1. Der königliche geheime Rath ist die zunächst unter
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 227. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_245.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)