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Civilliste, wenn eine Statt findet, eine neue Verhandlung gepflogen.

B) Die Mitwirkung der Stände zur Gesetzgebung.

1. Die Initiative zu neuen Gesetzen kommt dem Könige zu. Die Stände haben darüber zu berathschlagen und abzustimmen; ohne ihre Zustimmung erhält kein neues, die persönliche Freiheit und das Eigenthum oder die Verfassung betreffendes, allgemeines Gesetz die königliche Sanction und kann nicht promulgirt werden.

2. Es ist jedoch den Ständen gestattet, Gesetzesvorschläge als Wünsche dem Könige vorzutragen, und solche, im Falle einer abschlägigen Antwort, bis auf dreimal in den künftigen Versammlungen zu wiederhohlen.

3. Nach der dritten abschlägigen Antwort des Königs, welche motivirt seyn muß, können die Stände, in Hinsicht auf die Motive, neue Vorstellungen machen.

C) Die Stände haben das Petitionsrecht, und können in dieser Gemäßheit allgemeine Wünsche, Vorstellungen und Beschwerden dem Könige vorlegen.

Die von einzelnen Unterthanen an sie gebrachten Beschwerden dürfen von ihnen nicht anders angeommen werden, als wenn bescheinigter maßen die königlichen Justizstellen und andere königliche Behörden sich geweigert haben, sie anzunehmen; in welchem Falle sie von den Ständen als Beschwerden bei dem Könige angebracht werden können.

D) Wenn die Stände einen königl. Staatsbeamten anzuklagen im Falle zu seyn glauben; so haben sie dies dem Könige unter Anführung bestimmter Beschuldigungen anzuzeigen, und die Anordnung einer Untersuchung zu verlangen.

1. Auf die von dem Könige nie zu versagende Bewilligung wird im Falle des Hochverraths und der Concussion über den Staatsbeamten von einem eigenen ständischen Gerichte das Urtheil gesprochen; in Ansehung dessen sich der

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 225. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_243.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)