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Gegeben unter Unsrer höchsten, eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem königlichen Insiegel in Unsrer königlichen Residenz Stuttgart, den 18. März 1806.

(L. S.) Friedrich.
Graf von Normann Ehrenfels.
Ad Mandatum Sacrae Regiae Majestatis proprium.
von Vellnagel.




Wie aber die Verhandlungen auf dem Wiener Congresse, welchen der König von Wirtemberg frühzeitig verließ, die Wendung nahmen, daß die Aufnahme des Artikels: in allen Staaten Teutschlands soll eine ständische Verfassung bestehen – entschieden war; so beschloß der König, die Beendigung und Bestimmungen der neuen teutschen Bundesacte nicht abzuwarten. Er erließ deshalb am 11. Jan. 1815 aus Stuttgart ein Manifest, nach welchem sein Entschluß – der Einführung einer ständischen Verfassung in seinen Staaten – zur öffentlichen Kunde gebracht ward.

b) Königliches Manifest vom 11. Januar 1815.

Wir Friedrich, von Gottes Gnaden König von Wirtemberg, souverainer Herzog in Schwaben und von Teck, etc. etc.
entbieten allen Unsern lieben und getreuen Dienern, Vasallen und Unterthanen Unsre königliche Gnade. Von dem Augenblicke an, als gebieterische politische Verhältnisse die Staatsveränderung vom Jahre 1806 herbeigeführt hatten, faßten Wir den festen Entschluß, Unserm Königreiche, sobald der Drang der Umstände aufgehört haben, und ein fester Stand der Dinge eingetreten seyn würde, eine seiner innern und äußern Lage, den Rechten der Einzelnen und

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 210. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_228.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)