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§. 31. Wir werden für die Rittergutsbesitzer, welche keine Hof- oder sonstige Stellen bekleiden, auf ihr unterthänigstes Bitten eine eigene Uniform bestimmen, auch denjenigen, welche bisher zu Tragung eines Ritterordens berechtigt waren, eine in den Zeichen abgeänderte Decoration verleihen.

§. 32. Sämmtliche Rittergutsbesitzer sind von Personalsteuern befreit, hingegen von sonstigen Abgaben nicht, und von den gewöhnlichen Grundsteuern nur in Absicht solcher Güter, welche erwiesenermaßen schon vor 60 Jahren ein eigentliches adeliches steuerfreies Hofgut zusammen bildeten; die Freiheit von Einquartierungen findet für Rittergutsbesitzer in Zeiten des Kriegs, bei Lagern, und überhaupt wenn Königliche Truppen zusammengezogen werden, nicht Statt.

§. 33. Den Rittergutsbesitzern wird die Forst- und Jagdgerichtsbarkeit, wo sie solche erweislich hergebracht und ungestört ausgeübt haben, in ihren eigenen geschlossenen Jagddistricten, und über ihre eigene sowohl, als die zum Rittergut gehörigen Communwaldungen, zur Ausübung nach den Königlichen allgemeinen Forst- und Jagdgesetzen, und unter Oberaufsicht der Königlichen Oberforstämter und geeigneten Departements und Collegien, gelassen.

§. 34. Dem Chef des Justizdepartements ist, wie dem Minister des Innern, ein Generalsecretair und ein Canzellist zugegeben. Jener hat in Absicht seiner Functionen das nämliche zu beobachten, was dem Generalsecretair von dem Departement des Innern in Beziehung auf dasselbe vorgeschrieben ist.

§. 35. Der Justizminister hat bei der Oberaufsicht über sämmtliche Civil- und Criminal-Justizstellen besonders sein Augenmerk darauf zu richten, daß jede Instanz in dem vorgeschriebenen Gange ihrer Geschäfte und Verrichtungen bleibe.

Alle Klagen über verzögerte Justiz müssen zuerst an ihn gebracht werden, und erst dann, wenn keine Abhülfe von seiner Seite geschieht, darf man sich deswegen an Uns unmittelbar wenden.

Wenn dergleichen Beschwerden über Verzögerungen

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 198. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_216.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)