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5) Wirtemberg.

Der erste König von Wirtemberg, Friedrich, der in dem Preßburger Frieden vom 26. Dec. 1805 die königliche Würde erhielt, nachdem sein Staat bereits durch den Reichsdeputationshauptschluß vom 25. Febr. 1803 bedeutend vergrößert worden war, hob sogleich, nach erlangter[WS 1] Königswürde und Souverainetät, die auf alten Verträgen beruhende landständische Verfassung in seinem Erblande auf. So willkührlich dieser Schritt war, weil andere Staaten die landständische Verfassung mit der Souverainetät des Regenten durchaus nicht im Gegensatze fanden, und weil selbst Frankreich und Großbritannien, die bedeutendsten Reiche Europens, eine repräsentative Verfassung hatten; so blieb es doch bei dem Beschlusse des Königs, der seit dieser Zeit bis zum Wiener Congresse streng monarchisch regierte, nachdem er am 18. März 1806 durch ein wichtiges Organisationsdecret den Geschäftskreis aller höchsten Behörden des Königreiches fest bestimmt hatte. Da, außer der Eintheilung des Königreiches in 12 Landvoigteien, jenes Decret das einzige war, welches für die innere Staatsform bis zu den letzten Jahren galt; so findet es hier seine Stelle.

a) Organisationsdecret vom 18. März 1806.

Wir Friedrich, von Gottes Gnaden König von Wirtemberg, etc. etc.
entbieten Unsern lieben und getreuen Dienern, Vasallen und Unterthanen Unsre Königliche Gnade.

Wir finden für nöthig, für die Gesammtheit Unsrer zu einem Ganzen vereinigten alten und neuen Staaten eine

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: erlangtee
Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 191. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_209.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)