Seite:Constitution der europaeischen staaten 204.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

welche das bürgerliche Gesetzbuch einem Beisitzer des Untergerichts, als Vorstande des Familienrathes, beilegt.

In den Fällen, wo das Gesetz eine Bestätigung des Beschlusses des Familienrathes, oder eine in Ansehung desselben zu erlassende richterliche Entscheidung erfordert, hat das Patrimonialgericht denselben dem königlichen Untergerichte einzusenden, und von daher die Bestätigung oder Entscheidung zu erwarten.

§. 18. Desgleichen hat der Verwalter der Patrimonialgerichtsbarkeit die Verrichtung eines Civilstandesbeamten, sowohl was das Aufgebot als auch die Eingehung der Ehe und die Vollziehung der gerichtlich ausgeschriebenen Ehescheidung betrifft.

Er hat die Heirathsregister, dem Gesetze gemäß, doppelt zu führen, und ein Exemplar am Schlusse des Jahres in das Archiv des Patrimonialgerichts niederzulegen, das andre zu dem königlichen Untergerichte einzusenden.

Das königliche Untergericht hat in Ansehung der richtigen Führung dieser Civilstandesregister die Aufsicht und Controlle über den Patrimonialrichter, und ist in dieser Rücksicht an die Beobachtung aller in dem bürgerlichen Gesetzbuche enthaltenen Vorschriften streng gebunden.

§. 19. Dem Patrimonialgerichte steht in seinem Bezirke die Führung der Hypothekenbücher zu.

§. 20. Die Gerichtsherren sind befugt, ihre liquiden Gerichts- und Grundgefälle und andere unbestrittene gutsherrliche Prästationen, nicht aber solche, welche aus Darlehen oder andern persönlichen Forderungen entsprungen sind, durch ihre Gerichtshalter beitreiben zu lassen, so weit der Grundunterthan unter ihrer eigenen Jurisdiction gelassen ist.

Das dem säumigen Gerichtsunterthan wegen Zins, Stift, Laudemien und andern dergleichen gutsherrlichen Geldprästationen abgenommene Pfand, wozu das dem Landmanne nöthige Ackergeräthe und unentbehrliche Vieh nie genommen werden darf, soll von dem Gerichtsverwalter, nach vorhergehenden öffentlichen Bekanntmachungen, an den Meistbietenden versteigert und, nach Abzug der schuldigen Summe, der Ueberrest dem Ausgepfändeten zurückgegeben werden.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 186. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_204.jpg&oldid=- (Version vom 15.9.2022)