Seite:Constitution der europaeischen staaten 194.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

zur Tilgung der Kriegskosten und der unter diesem Titel contrahirten Schulden, in so fern erstere nicht von den Gemeinden privatim unter sich geschehen, sind zu den diesem Zwecke gewidmeten öffentlichen Kassen zu verrechnen.

§. 62. Dagegen bleiben den Gutsbesitzern alle Geldstrafen als Früchte der Grund- und Polizeigerichtsbarkeit; jedoch sind sie an die Bestimmungen der darüber bestehenden Gesetze gebunden.

§. 63. Der Bezug von Taxgeldern in Justiz- und Polizeigegenständen, welche zur Competenz ihrer Gerichte gehören, oder für Ausfertigungen bei Ausübung der ihnen im gegenwärtigen Edicte zugestandenen Rechte, z. B. für die Pfarrpräsentationen, verbleibt ihnen nach den bestehenden oder künftig erscheinenden Taxordnungen.

§. 64. Der Vogthaber, wo er Herkommens ist, gehört gleichfalls zu den gutsherrlichen Gefällen; die Gutsherren behalten ihn, wenn auch die Gerichtsbarkeit an die Landgerichte übergeht.

§. 65 Wenn Gutsbesitzer das Nachsteuerrecht hergebracht haben; so soll ihnen dasselbe gegen auswärtige Staaten, mit welchen keine Freizügigkeitsverträge bestehen, verbleiben; im Innern des Reichs hingegen und gegen Auswärtige, mit welchen Freizügigkeitsverträge bestehen, soll es aufgehoben seyn.

§. 66. Die Entschädigung jener Gutsherren, welche durch den Verlust der zur Souverainetät gezogenen Steuern, öffentlichen Abgaben und anderer Hoheitsgefälle, einen bedeutenden Entgang an Einkünften leiden, in so fern sie noch nicht ausgemittelt, oder der Titel hiezu durch gegenwärtiges Edict erst entstanden wäre, richtet sich nach den Bestimmungen, welche in Unsrer Erklärung vom 31. Dec. 1806, die der königlichen Souverainetät unterworfene Ritterschaft betreffend, enthalten sind.

§. 67. Alle übrigen Abgaben, welche zu den Domainial- und Privatgefällen gehören, insbesondre die aus Bergwerken, Jagden, Forsten, Fischereien fließenden Abgaben verbleiben den Gutsherren da, wo sie dieselben hergebracht haben.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 176. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_194.jpg&oldid=- (Version vom 15.9.2022)