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IV. Titel.
Kirchengewalt.

§. 40. Die oberste Kirchenpolizei steht dem Souverain zu; die weltlichen und geistlichen Obrigkeiten auf den gutsherrlichen Besitzungen müssen die in Kirchen-Polizeisachen erlassenen landesfürstlichen Verordnungen vollziehen, und für ihre Beobachtung wachen.

§. 41. Die Errichtung neuer Consistorien bleibt der Staatsgewalt vorbehalten.

§. 42. Die Consistorialgerichtsbarkeit wird blos von Unsern Appellationsgerichten ausgeübt. Jedoch bleibt es in Ansehung jener Grundherren, welche förmliche Justizkanzleien mit Unsrer Bewilligung halten, bei der Declaration vom 19. März 1807, Lit. F. n. 4. wonach sie in derlei Fällen die Stelle Unsrer Appellationsgerichte vertreten.

§. 43. Die nicht gerichtlichen Consistorialsachen der Protestanten aus jenen gutsherrlichen Bezirken, wo keine besondern Consistorien bestehen, gehören vor Unsre Consistorien, oder die an deren Statt tretende Behörde.

§. 44. An jenen Orten, wo noch besondere gutsherrliche Consistorien vorhanden sind, bleibt diesen, oder den dafür anzustellenden Special-Superintendenten die Verhandlung der Consistorialsachen, wie bisher, mithin auch die Aufsicht auf Pfarreien und Schulen, die Anordnung der Verwesung derselben, die Verfügung schriftlicher oder mündlicher Admonitionen; jedoch sind sie Unsern Consistorien oder General-Superintendenten untergeordnet, und gehalten,

a) strengere Grade von Correctionen, Dienstsuspensionen etc. diesen anzuzeigen, und die Bestätigung einzuhohlen.
b) Von den Aussprüchen dieser besondern Consistorien, oder der Special-Superintendenten über die Examina pro ministerio, über die Präsentationen etc. kann der Recurs an Unser Consistorium ergriffen werden.
c) Alljährlich müssen an dieses die Conduitenlisten der Geistlichen und Schullehrer eingesendet werden.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 173. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_191.jpg&oldid=- (Version vom 15.9.2022)