Seite:Constitution der europaeischen staaten 179.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
wo die Güter gelegen sind, eingetragen werden.

§. 32. Es wird ferner bei der einschlägigen Gerichtsstelle eine eigene Matrikel über die in ihrem Bezirke befindlichen Majoratsgüter mit einer genauen Beschreibung derselben geführt.

§. 33. In denjenigen Fällen, in welchen Wir eine Adelsverleihung oder Standeserhöhung mit einer Majoratsdotation ertheilen, werden Wir Unser darüber ertheiltes Decret, nebst einem Verzeichnisse der das Majorat constituirenden Güter, Unserm Ministerium der Justiz und der auswärtigen Verhältnisse zufertigen, welchem erstern sodann obliegt, hienach die Majoratsurkunde auszufertigen, und die Eintragung in das Hypothekenbuch sowohl, als in die Matrikel des einschlägigen Gerichtes, und die Bekanntmachung durch das Regierungsblatt zu verfügen; letzterem aber die Adelsverleihung oder Standeserhöhung in das Adelsregister eintragen zu lassen.

§. 34. Wenn die Dotation nur zum Theile durch Uns geschieht; so muß wegen des andern Theiles die vorgeschriebene Untersuchung der erfüllten Bedingungen vorangehen, ehe die Majoratsurkunde ausgefertigt wird.

§. 35. Die Güter, welche das Majorat bilden, erhalten übrigens keine besondere Befreiung von Staatslasten, sondern sie sind diesen, wie das Eigenthum der andern Bürger, unterworfen.

2. Kapitel.

Von den Wirkungen des errichteten Majorates.

In Ansehung der Personen.

§. 36. Das Majorat wird auf die männliche leibliche, oder bei Abgang derselben, durch Adoption nach den Gesetzen berufene Descendenz in der Linealordnung nach der Erstgeburt, errichtet.

§. 37. Damit aber die Adoption die Wirkung der Vererbung auf das Majorat erhalte, ist Unsre ausdrückliche Bewilligung durch ein besonderes Decret hiezu erforderlich.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 161. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_179.jpg&oldid=- (Version vom 20.8.2021)